Meldungen
EuGH – Zu Anwendungsbereich und Voraussetzungen der „Pastiche“-Schranke (Metall-auf-Metall)
Die Pastiche-Schranke (Art. 5 Abs. 3 lit. k InfoSoc-RL) ist zwar wie alle urheberrechtlichen Schranken nicht eng auszulegen, sie ist aber auch kein Auffangtatbestand für jede künstlerische Auseinandersetzung mit bestehenden Werken. Ein Pastiche erinnert vielmehr an ein bestehendes Werk und nutzt dessen geschützte Elemente, um damit in einen „künstlerischen oder kreativen Dialog“ zu treten. Das kann u.a. durch eine offene Nachahmung, Hommage oder das streitgegenständliche Sampling geschehen. Ob das der Fall ist, beurteilt sich allein objektiv aus der Sicht desjenigen, der das bestehende Werk kennt. Nun ist wieder der BGH am Zug (C-590/23).
EuGH – Keine Privatkopievergütung für Offline-Streaming-Kopien
Diese "Kopien", die der Streaming-Anbieter auf Wunsch des Nutzers auf dessen Endgerät anfertigt, unterfallen schon nicht dem Vervielfältigungs- (Art. 2 InfoSoc-RL), sondern dem Recht der öffentlichen Wiedergabe (Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-RL). Selbst wenn sie dem Vervielfältigungsrecht unterfielen, wäre die die Privatkopie-Schranke (Art. 5 Abs. 2 lit. b InfoSoc-RL) nicht anwendbar. Die Kopien werden vom Streaming-Anbieter hergestellt und der Nutzer kann nicht frei darüber verfügen, was die Interessen des Rechteinhabers schützt, indem die Kopie bspw. automatisch gelöscht wird, wenn der Rechteinhaber seine Erlaubnis widerruft (C-496/24 [EN-Fassung]).
EuGH – Verbot von Online-Glücksspielen mit Dienstleistungsfreiheit vereinbar
Ein nationales Verbot von Online-Glücksspiel (§ 4 Abs. 4 GlüStV 2012) verstößt nicht gegen Art. 56 AEUV, auch wenn physische Glücksspiel-Angebote und Online-Sportwetten in dem Mitgliedstaat parallel erlaubt sind und ein anderer Mitgliedstaat (hier: Malta) eine Lizenz erteilt hat. Auch wenn Online-Glücksspiel zu einem späteren Zeitpunkt nach nationalem Recht gestattet wird (§ 4 GlüStV 2021), dürfen verlorene Wetteinsätze zurückgefordert werden. Es liegt kein unionsrechtlicher Fall von (Rechts-)Missbrauch vor, da sich die Rückforderung auf nationales Recht stützt (§ 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB i.V.m § 134 BGB; C-440/23).
EuGH-GA – DSGVO-Auskunftsanspruch im Beschwerdeverfahren möglich
Nach GA Norkus ist die nationale Aufsichtsbehörde (Art. 4 Nr. 21 DSGVO) gleichzeitig Verantwortliche (Art. 4 Nr. 7 DSGVO), wenn sie in einem Beschwerdeverfahren nach Art. 77 DSGVO personenbezogene Daten verarbeitet. Betroffene haben daher einen Anspruch auf Auskunft über die personenbezogenen Daten nach Art. 15 DSGVO. Der Anspruch umfasst aber nicht die Übermittlung der Vorgangsakte (insbesondere nicht: interne Rechtsanalysen, Stellungnahmen und Dienstvermerke). Es ist nicht möglich, das Auskunftsrecht über nationale Regelungen (hier: Art. 20 Abs. 2 BayDSG) auszuschließen (Verstoß gegen Art. 23 DSGVO; C-205/25).
EUKOM – Plattformen für pornographische Inhalte verstoßen vorläufig gegen DSA-Vorschriften zum Schutz Minderjähriger
Nach der vorläufigen Einschätzung haben mehrere Plattformen für pornographische Inhalte Risiken für Minderjährige nicht sorgfältig ermittelt und bewertet (Art. 34, Art. 35 DSA). Die Kommission kritisiert auch Maßnahmen zur Risikominderung: So seien eine unscharfe Bilddarstellung, Warnhinweise und -kennzeichnungen nicht ausreichend. Das gelte auch für die „Eigenerklärung“, mit der Nutzer ihre Volljährigkeit bestätigen können. Die Plattformen können die Beanstandungen beheben (PM v. 26.3.26).
EP – Plattformen dürfen Kommunikation vorerst nicht mehr freiwillig auf Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs untersuchen
Die VO (EU) 2021/1232 erlaubte es Betreibern von Messengerdiensten und Online-Plattformen, private Kommunikation auf diese Inhalte (CSAM) zu überprüfen. Die Ausnahmeregelung zur ePrivacy-RL (2002/58/EG) war bis zum 3.4.2026 befristet. Eine vom Europäischen Parlament vorgeschlagene Verlängerung bis zum 3.8.2027 ist vorerst nicht zustande gekommen (PM v. 26.3.26).
BGH – Unterschrift und Privatadresse können unter DSGVO aus dem Handelsregister gelöscht werden
Das „Recht auf Vergessenwerden“ betrifft Daten, die nicht in das Handelsregister eingetragen werden müssen (überobligatorische Daten). Es gibt keine registerrechtliche Grundlage für eine weitergehende Speicherung. Machen Betroffene den Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 lit. b DSGVO geltend, widerrufen sie konkludent ihre Einwilligung (Art. 7 Abs. 3 DSGVO). Die Unterlagen sind dann durch eine bereinigte Version zu ersetzen. Es ist unbeachtlich, dass die Daten an anderer Stelle öffentlich einsehbar sind (II ZB 2/25).
BGH – Online-Händler kann für Wettbewerbsverstöße beauftragter Werbe-Dienstleister haften
Der Händler hatte einen Dienstleister beauftragt, Teile der Werbung für seine Produkte zu gestalten. Der Dienstleister ist „Beauftragter“ des Händlers i.S.d. § 8 Abs. 2 UWG, wenn der Händler Aufgaben delegiert und ihm der Erfolg der delegierten Tätigkeit zugutekommt. Es kommt hier nur darauf an, welchen Einfluss sich der Händler hätte sichern können und müssen (nicht: tatsächlich gesicherter Einfluss). Die Werbung enthielt keine (grafische) Angabe der Energieeffizienzklasse i.S.d. Art. 6 lit. a VO (EU) 2017/1369 (I ZR 28/25).
Breg – Referententwurf für ein Gesetz gegen digitale Gewalt (GgdG)
Der Entwurf adressiert Phänomene wie Deepfakes, Hate Speech, Cybermobbing und Cyberstalking und damit wahrgenommene Strafbarkeits- und Durchsetzungsdefizite. Er sieht die Einführung neuer Straftatbestände sowie zivilrechtlicher Ansprüche Betroffener auf Auskunft und (vorübergehende) Account-Sperren vor. Letztere sind allerdings bereits Gegenstand der Regulierung durch den DSA (Art. 23) (Referentenentwurf).
BTag – Durchführungsgesetze zu Data Act und Data Governance Act beschlossen
Das Durchführungsgesetz zum Data Act (VO (EU) 2023/2854) regelt das Verwaltungsverfahren und Sanktionen bei Verstößen. Zuständige Behörde ist die Bundesnetzagentur (BT-Drs. 21/2998 und BT-Drs. 21/3508). Das Durchführungsgesetz zum Data Governance Act VO (EU) 2022/868 („Daten-Governance-Gesetz“) normiert insbesondere Sanktionen bei Verstößen. Zuständige Behörden sind die Bundesnetzagentur und das Statistische Bundesamt (BT-Drs. 21/3544 und BT-Drs. 21/3946).
OLG Karlsruhe – Influencer müssen Beiträge bei geldwertem Vorteil als Werbung kennzeichnen
Eine Gegenleistung besteht auch, wenn Unternehmen Reise- und Verpflegungskosten übernehmen und Produkte (hier: Fahrzeuge) für Kurzvideos bereitstellen. Solche Videos sind dann eine „kommerzielle Kommunikation“ und damit kennzeichnungspflichtig i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 DDG, wenn sie der Imagepflege des Unternehmens dienen. Weder eine Vergütung noch eine (vertragliche) Veröffentlichungspflicht ist erforderlich (14 UKl 2/24).
LG Bamberg – Werbehinweis muss im überwiegenden Teil eines gesponserten Videos erkennbar sein
Nach Art. 26 Abs. 2 DSA muss ein Hinweis auf kommerzielle Kommunikation klar, eindeutig und in Echtzeit erfolgen. Es genügt nach Ansicht des Gerichts hierfür nicht, wenn ein Hinweis („Enthält bezahlte Werbung“) zu Beginn eines Videos für etwa zehn Sekunden eingeblendet wird. Zudem muss der Auftraggeber namentlich benannt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 DDG i.V.m. MStV) (1 HK O 19/25).