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Neue Transparenzregister­pflichten ab dem 1. August 2021

Mit dem Transparenz- und Finanz­informations­gesetz (TraFinG) hat der Gesetz­geber die Möglichkeit einer Vernetzung des Transparenz­registers mit anderen öffentlich zugänglichen Registern, insbesondere dem Handels­register, verworfen. Stattdessen werden den Unternehmen doppelte, unverbunden neben­einander­stehende Mitteilungs­pflichten auferlegt. Die Änderungen gelten ab dem 1. August 2021. Sie werden bei den Unternehmen einen nicht zu unterschätzenden Handlungs­bedarf auslösen. Durch den Wegfall der sog. „Mitteilungs­fiktion“ müssen die Register­eintragungen parallel vorgenommen werden. Dabei ist auf einen strikten Gleichlauf der Inhalte zu achten. 

Zum 1. Januar 2024 wird außerdem das Gesetz zur Modernisierung des Personen­gesellschafts­rechts (MoPeG) in Kraft treten. Es erlaubt die Eintragung der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts in ein neu zu schaffendes „Gesellschafts­register“ und setzt sie für bestimmte Rechts­geschäfte auch voraus. Damit wird die GbR in der Form der „eGbR“ künftig zu den eingetragenen Personen­gesellschaften im Sinne des § 20 Abs. 1 S. 1 GwG gehören und als solche in das Transparenz­register einzutragen sein.

I. Vom Auffangregister zum Doppelregister: Erweiterung des Anwendungs­bereichs des Transparenz­registers und flächendeckende Mitteilungs­pflichten

Das Transparenzregister wurde 2017 eingerichtet, um Geldwäsche und Terrorismus­finanzierung zu bekämpfen, wozu der Gesetzgeber auch die „Zivil­gesellschaft“ und damit die Öffentlich­keit einbinden will.[1]  Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen v. 23. Juni 2017.In das Transparenz­register sind die wirtschaftlich Berechtigten von Unter­nehmen einzutragen. Damit sind diejenigen natürlichen Personen gemeint, in deren Eigentum eine Gesellschaft steht oder die einen Rechtsträger auf vergleichbare Weise kontrollieren. Bei Beteiligungs­ketten ist für jede einzelne Gesellschaft zu prüfen, wer ihre wirtschaftlich Berechtigten sind.

Folgende Angaben werden verlangt:[2] 

  • Vor- und Nachname der wirtschaftlich Berechtigten
  • Geburtsdatum
  • Wohnort
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
  • Staatsangehörigkeit (künftig klarstellungshalber: alle Staats­angehörigkeiten eines wirtschaftlich Berechtigten[3]).

Der Kontrollbegriff des GwG[4] ist weit gefasst. Wirtschaftlich Berechtigter ist, wer mehr als 25% der Kapital­anteile an einer Gesellschaft hält oder mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert. Darüber hinaus ist wirtschaftlich Berechtigter, wer „auf vergleichbare Weise“ Kontrolle ausübt, was eine Vielzahl von Fallgestaltungen beinhalten kann. Um den wirtschaftlich Berechtigten einer Gesellschaft zu bestimmen, ist daher stets eine Prüfung im Einzelfall erforderlich. Wenn trotz umfassender Prüfungen kein wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden kann, beispielsweise bei Streubesitz­gesellschaften, gelten die gesetzlichen Vertreter bzw. geschäfts­führenden Gesellschafter oder Partner als fiktive wirtschaftlich Berechtigte. Trusts und vergleichbare Rechts­gestaltungen zur treuhänderischen Vermögens­verwaltung werden gegenüber Stiftungen nicht mehr privilegiert: Zu den wirtschaftlich Berechtigten zählt künftig jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf eine Vereinigung ausüben kann, die als Treugeber (Settlor), Verwalter von Trusts (Trustee) oder Protektor handelt oder die als Begünstigte der Rechtsgestaltung bestimmt worden ist.[5]

Durch die Änderungen des TraFinG müssen künftig alle juristischen Personen und eingetragene Personen­gesellschaften Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten machen. Die sogenannte „Mitteilungsfiktion“ entfällt (zu den Hintergründen siehe unter 3.). Für viele Unternehmen entsteht hierdurch eine erstmalige Eintragungs­pflicht, wenngleich sie schon zuvor verpflichtet waren, ihre wirtschaftlich Berechtigten zu identifizieren. Für manche Unternehmen stellt sich das Thema Transparenzregister ganz neu. Dazu gehören (1.) ausländische Gesellschaften, die Anteile an einer Gesellschaft mit Immobilien­besitz im Inland erwerben, und (2.) ab dem 1. Januar 2024 Gesellschaften bürgerlichen Rechts, sofern diese in das noch zu errichtende Gesellschafts­register eingetragen werden. Für eine dritte große Fallgruppe, die der börsen­notierten Gesellschaften (3.), war zunächst ebenfalls eine Mitteilungs­pflicht vorgesehen, die jedoch im Gesetzgebungs­prozess in letzter Minute wieder gestrichen wurde.

1. Ausländische Gesellschaften mit Immobilienbesitz im Inland
Vereinigungen mit Sitz im Ausland können verpflichtet sein, dem deutschen Transparenz­register ihre wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen. Dies ist der Fall, wenn sie sich verpflichten, Eigentum an einer im Inland gelegenen Immobilie zu erwerben (Asset Deal) oder – insofern neu – wenn auf sie Geschäftsanteile im Sinne des § 1 Abs. 3 GrEStG übergehen (Share Deal). Damit ist jede ausländische Gesellschaft mitteilungs­pflichtig, wenn auf sie Anteile an einer Gesellschaft übergehen sollen, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, und die ausländische Gesellschaft durch die Übertragung (mittelbar) mindestens 90% der Anteile an der anderen Gesellschaft hält.[6] Eine Ausnahme besteht dann, wenn die ausländische Gesellschaft die erforderlichen Angaben bereits an ein anderes Register eines EU-Mitglied­staates übermittelt hat, d.h. die wirtschaftlich Berechtigten der ausländischen Gesellschaft in einem dem deutschen Transparenz­register entsprechenden Register eingetragen sind.[7] Kommt die ausländische Gesellschaft ihren Mitteilungs­pflichten nicht nach, besteht ein Beurkundungs­verbot.[8]

2. Eingetragene Gesellschaften des bürgerlichen Rechts („eGbR“)
Nahezu zeitgleich mit dem TraFinG wurde das MoPeG verabschiedet. Es reformiert das Recht der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts umfassend. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. 

Ein Bestandteil der Reform ist die Einrichtung eines Gesellschaftsregisters, in das Gesellschaften des bürgerlichen Rechts eingetragen werden können, um ihnen Publizität zu geben. Zwar sollen die Anmeldung zum Gesellschafts­register grundsätzlich freiwillig und die Eintragung nicht Voraussetzung für die Erlangung der Rechts­fähigkeit der Gesellschaft sein.[9] Für bestimmte Rechts­geschäfte besteht jedoch ein Voreintragungs­erfordernis. Dazu zählt insbesondere der Erwerb eines Rechts an einem Grundstück.[10]

Mit Inkrafttreten des MoPeG werden eingetragene Gesellschaften des bürgerlichen Rechts („eGbR“) künftig verpflichtet sein, Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten im Transparenz­register zu machen. § 20 Abs. 1 S. 1 GwG erfasst unverändert alle eingetragenen Personen­gesellschaften, darunter die eGbR, nicht aber die GbR.

3. Weitergeltung der Bereichsausnahme für börsennotierte Gesellschaften?
Nach bisheriger Rechtslage konnten sich börsen­notierte Gesellschaften zur Erfüllung ihrer Transparenz­register­pflichten auf die Transparenz­anforderungen des Wertpapierhandels­rechts (vgl. §§ 33 ff. WpHG) oder dem Gemeinschafts­recht entsprechende Transparenz­anforderungen im Hinblick auf Stimmrechts­anteile oder gleichwertige internationale Standards berufen; eine gesonderte Mitteilung zum Transparenz­register war nicht erforderlich.[11] Die Bundesregierung wollte diese Ausnahme zunächst abschaffen. Zur Begründung führte sie aus, dass sich die jeweils aktuellen Beteiligungs­verhältnisse für die Einsichtnehmenden – insbesondere Verpflichtete – nur mit einem unvertretbar hohen Aufwand anhand der Wertpapier­mitteilungen nachvollziehen ließen, insbesondere wenn (inländische) Gesellschaften an einer ausländischen Börse notiert seien. Demgegenüber könnten die börsen­notierten Gesellschaften mit einem ungleich geringeren Aufwand selbst eine Mitteilung an das Transparenz­register vornehmen.[12]

Der Finanzausschuss des Bundestages intervenierte jedoch in letzter Minute und verhinderte die Streichung der sog. Bereichsausnahme in § 3 Abs. 2 S. 1 GwG, die sich etwas system­widrig in der Definition des wirtschaftlich Berechtigten findet. Zur Begründung wird auf den Gleichlauf mit Art. 3 Abs. 6 lit. a Richtlinie (EG) 2005/60 verwiesen. Die Definition des wirtschaftlich Berechtigten solle erst abhängig von der Fortentwicklung der unionsrechtlichen Vorgaben erneut überprüft werden.[13] Etwas unglücklich ist allerdings, dass die Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 S. 2 GwG a.F. dennoch gestrichen wurde.[14]

Fraglich ist, ob der Gesetzgeber börsennotierte Gesellschaften vollständig von den Transparenzregisterpflichten der §§ 18 ff. GwG befreien wollte. Gesetzeswortlaut und Systematik lassen Deutungen in beide Richtungen zu. Der Gesetzgebungsprozess zeigt jedoch, dass die bisherige Praxis beibehalten werden soll und börsennotierte Gesellschaften wegen der bereits bestehenden, unionsrechtlichen Transparenzanforderungen[15] keine zusätzliche ­Mitteilung an das Transparenzregister vornehmen müssen.[16] Eine Klarstellung in den Anwendungsempfehlungen der Aufsichtsbehörden bzw. den FAQ des Bundesverwaltungs­amtes (siehe auch unten Ziffer VI.) wäre insofern für die Praxis hilfreich.

II.    Warum doppelte Registerführung und -publizität?

Die Einrichtung des Transparenzregisters erfolgte in Umsetzung der Vierten Geldwäsche­richtlinie.[17] Deutschland wählte dabei zunächst einen Weg, der den Unternehmen viel Bürokratie ersparte. So galt die Pflicht zur Mitteilung stets als erfüllt und war keine gesonderte Eintragung in das Transparenz­register erforderlich (Mitteilungsfiktion), wenn (i) sich die erforderlichen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus einem anderen öffentlich zugänglichen Register, wie beispielsweise dem Handelsregister, ergaben oder (ii) über die einschlägigen kapitalmarkt­rechtlichen Mitteilungs­pflichten bereits hinreichende Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit bestand.[18]  

Mit der Fünften Geldwäscherichtlinie[19] sollten die unterschiedlichen Transparenzregister der Mitgliedstaaten – eigentlich schon bis zum 10. März 2021 – über die zentrale Europäische Plattform miteinander vernetzt werden. In Deutschland entstand insofern Handlungsbedarf, als das Transparenzregister wegen der Mitteilungsfiktion oft gar keine Informationen enthält (sog. Negativauskunft). Damit fehlte die Datengrundlage für eine Vernetzung. Der wirtschaftlich Berechtigte einer Gesellschaft ließ sich in diesen Fällen nur durch eine Gesamtschau von teils mehreren Registereintragungen bestimmen.

Aus diesem Grund wird das Transparenz­register nun von einem sog. „Auffang­register“ zu einem „Vollregister“ aufgewertet. Die Mitteilungsfiktion entfällt. Eine Modernisierung der übrigen Register mit dem Ziel einer Interoperabilität von zum Beispiel Handels­register und Transparenz­register wurde wegen angeblich zu hohen Verwaltungsaufwands verworfen.[20] Daher müssen die Unternehmen künftig selbst Sorge dafür tragen, dass sie – parallel zu den üblichen Eintragungen im Handelsregister, Partnerschafts­register oder Genossen­schafts­register – auch die erforderlichen Eintragungen im Transparenz­register vornehmen und diese auf dem aktuellen Stand halten. 

Hatten früher die Verpflichteten das Nachsehen, wenn die zur Erfüllung ihrer Sorgfalts­pflichten benötigten Informationen sich nicht aus dem Transparenz­register ergaben, wird die Beibringungs­last nun auf die eintragungspflichtigen Gesellschaften verlagert. Gleichzeitig stellt der Gesetzgeber klar, dass Verpflichtete bei der Identifizierung von wirtschaftlich Berechtigten die Identifizierungs­merkmale bei dem Vertrags­partner oder einer für den Vertrags­partner auftretenden Person erheben müssen; eine Erhebung der Angaben über das Transparenz­register ist nicht ausreichend.[21]

Lediglich gegenüber eingetragenen Vereinen wurde im Gesetzgebungs­verfahren in letzter Minute ein Zugeständnis gemacht: Für sie wird die registerführende Stelle[22] anhand der im Vereinsregister eingetragenen Daten eine Eintragung in das Transparenz­register vornehmen. Die so übernommenen Daten gelten als Angaben des Vereins, soweit der Verein keine abweichenden Angaben mitgeteilt hat.[23]

Der Gesetzgeber schätzt, dass etwa 2,3 Millionen Rechtseinheiten eine Mitteilung zum Transparenzregister vornehmen müssen.[24] Durch den Wegfall der Mitteilungsfiktion und die Erweiterungen des Transparenz­registers entsteht in einer Vielzahl von Fällen ein erstmaliger Handlungs- und kontinuierlicher Prüfungs­bedarf. Zudem ist auf einen strikten Gleichlauf der Register­eintragungen zu achten, um Unstimmigkeits­meldungen und Geldbußen zu vermeiden. Denn anders als etwa eine fehler­hafte Eintragung im Handels­register, die Publizitäts­wirkung zugunsten Dritter entfaltet,[25] können fehlende, unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitige Eintragungen im Transparenz­register als Ordnungs­widrigkeiten geahndet werden.[26]

III. Übergangsregelungen für Bestandsgesellschaften und sofortiger Handlungsbedarf für Gesellschaften, die ab dem 1. August 2021 errichtet werden

Das TraFinG tritt am 1. August 2021 in Kraft. Für Gesellschaften, die sich nach der bis zum 31. Juli 2021 geltenden Gesetzeslage auf eine Mitteilungs­fiktion berufen konnten, sieht das TraFinG – abhängig von der Rechtsform – relativ großzügige Übergangs­regelungen vor. Dies gilt sowohl für die Transparenz­pflichten (Einholung, Mitteilung, Dokumentation) als auch die Bußgeld­bewährung:

Im Umkehrschluss folgt daraus, dass Gesellschaften, die ab dem 1. August 2021 errichtet werden, ihren Transparenzpflichten unmittelbar genügen müssen.

Stellen Verpflichtete im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten Unstimmigkeiten fest, haben sie diese unverzüglich der registerführenden Stelle zu melden. Bei Unstimmigkeiten in Bezug auf Gesellschaften, die sich bislang auf eine Mitteilungsfiktion berufen konnten, gilt die Meldepflicht – pauschal für alle Rechtsformen – erst ab dem 1. April 2023. Damit soll „unnötiger Compliance-Aufwand“ vermieden werden.[27] Zu berücksichtigen ist allerdings, dass auch diese Übergangsregelung nicht für neu errichtete Gesellschaften gilt.

IV.    Einsichtnahme

Das Transparenzregister ist für bestimmte Behörden, Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz sowie alle Mitglieder der Öffentlichkeit einsehbar. Das TraFinG stellt nunmehr – aus datenschutzrechtlichen Gründen – klar, dass behördliche Einsichtnahmen nur zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben erfolgen dürfen und die Einsichtnahme durch Verpflichtete ausschließlich zur Erfüllung von Sorgfaltspflichten erfolgt.[28] Im Übrigen bleibt es dabei, dass die Möglichkeit der Einsichtnahme auf Antrag eines wirtschaftlich Berechtigten beschränkt werden kann. Dazu muss der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von § 23 Abs. 2 S. 2 GwG vortragen. Er kann ferner Auskunft darüber verlangen, welche Mitglieder der Öffentlichkeit Einsicht genommen haben.[29] 

V.    Bußgeldvorschriften

Die Bußgeldvorschriften erfahren durch das TraFinG keine substantiellen Änderungen. Es bleibt dabei, dass Verstöße gegen Transparenzpflichten bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldbuße bis zu 150.000 EUR und im Übrigen mit einer Geldbuße bis zu 100.000 EUR geahndet werden können. Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen sind auch Geldbußen bis zu 1 Mio. EUR oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils möglich. Werden derartige Verstöße von bestimmten Verpflichteten begangen (z.B. Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen), können diese mit Geldbußen bis zu 5 Mio. EUR oder bis zu 10% des Gesamtumsatzes geahndet werden.

VI.    Die FAQ des Bundesverwaltungsamts

Das Bundesverwaltungsamt veröffentlicht regelmäßig Hinweise zum Transparenzregister.[30] Auch wenn sie nicht rechtsverbindlich sind, orientiert sich die Praxis fast immer an ihnen. Zuletzt stifteten diese einige Verwirrung in Bezug auf mittelbare Beteiligungsverhältnisse. Mittlerweile dürfte jedoch (wieder) klar sein, dass ein mittelbar wirtschaftlich Berechtigter grundsätzlich[31] erst dann Kontrolle im Sinne des § 3 Abs. 2 S. 2 GwG ausübt, wenn er mehr als 50% an der Zwischengesellschaft (B) hält und diese mehr als 25% an der Gesellschaft (A). Das TraFinG sieht hierzu keine Änderungen vor.

VII.    Zusammenfassung

Transparenzpflichten zu beachten ist seit jeher Teil der Compliance von Unternehmen. Mit Inkrafttreten des TraFinG wächst deren Bedeutung sprunghaft: Ab dem 1. August 2021 werden sehr viele Rechtseinheiten erstmals eine Mitteilung vornehmen müssen. In Gruppen mit einer Vielzahl von Gesellschaften wird dies einen hohen Verwaltungsaufwand nach sich ziehen. Für Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz kann die Gesetzesänderung ­hingegen die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten erleichtern. 

Parallel hat Deutschland im März 2021 auch die Sechste Geldwäscherichtlinie umgesetzt.[32] Sie sieht keine Änderungen in Bezug auf das Transparenzregister vor, sondern betrifft den Straftatbestand der Geldwäsche. Ohne hierzu unionsrechtlich verpflichtet zu sein,[33] hat der Gesetzgeber den Geldwäschetatbestand deutlich ausgedehnt. Nach dem neuen § 261 StGB kann nicht mehr bloß ein selektiver Vortatenkatalog, sondern jede rechtswidrige Tat Anknüpfungspunkt für eine geldwäscherelevante Handlung (sog. „all crimes“-Ansatz). Für Verpflichtete nach § 2 GwG vergrößert sich mit der Verschärfung des Straftatbestands auch die Reichweite der Meldepflichten nach § 43 GwG, wenngleich der Gesetzgeber den tatsächlichen Erfüllungsaufwand für gering hält.[34] 

[1] Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen v. 23. Juni 2017.

[2] § 19 Abs. 1 GwG.

[3] BT-Drs. 19/28164, S. 48.

[4] § 19 Abs. 2 i.V.m. § 3 GwG.

[5] § 3 Abs. 3 Nr. 6 GwG-E.

[6] § 20 Abs.1 S. 2 GwG-E.

[7] § 20 Abs. 1 S. 3 GwG.

[8]  § 10 Abs. 9 S. 4 GwG; BT Drs. 19/28164, S. 49.

[9]  BT Drs. 19/27635, S. 2 f.

[10]  § 47 Abs. 2 GBO-E; BT Drs. 19/27635, S. 206 f.

[11]  Vgl. § 3 Abs. 2 GwG; § 20 Abs. 2 S. 2 GwG a.F.

[12]  BT-Drs. 19/28164, S. 49 f.

[13]  BT-Drs. 19/30443, S. 73.

[14]  BT-Drs. 19/28164, S. 49 f.

[15]  Vgl. Richtlinie (EG) 2004/109 v. 15. Dezember 2004.

[16]  Dahingehend auch die Stellungnahme der Deutschen Kreditwirtschaft zum Referentenentwurf des TraFinG v. 18. Januar 2021, S. 5 ff., https://die-dk.de/media/files/210118_DK_Stellungnahme_zu_TraFinG_Gw.pdf (abgerufen 20. Juli 2021).

[17] Richtlinie (EU) 2015/849 v. 20. Mai 2015.

[18] § 20 Abs. 2 in der Fassung vor dem TraFinG.

[19]  Richtlinie (EU) 2018/843 v. 30. Mai 2018.

[20]  BT-Drs. 19/28164, S. 3 f.

[21]  § 11 Abs. 5 GwG-E.

[22] Registerführende Stelle des Transparenzregisters ist die Bundesanzeiger Verlag GmbH, vgl. § 1 Transparenzregisterbeleihungsverordnung v. 27. Juni 2017.

[23] BT-Drs. 19/30443, S. 24 f.; § 20a GwG-E.

[24] BT-Drs. 19/28164, S. 33. Hier werden die börsennotierten Gesellschaften allerdings mit eingerechnet sein, siehe oben unter Ziffer I.3.

[25] § 15 HGB.

[26] § 56 Abs. 1 Nr. 55-66.

[27] BT-Drs. 19/28164, S. 58.

[28]  § 23 Abs. 6 GwG-E.

[29] § 23 Abs. 6 GwG = § 23 Abs. 8 GwG-E.

[30] https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aufgaben/ZMV/Transparenzregister/Transparenzregister_FAQ.html  (abgerufen: 20. Juli 2021).

[31] Im Einzelfall können jedoch Veto- oder Widerspruchsrechte zu einem beherrschenden Einfluss führen, vgl. BVA,  Fragen und Antworten zum Geldwäschegesetz (GwG), Stand: 9. Februar 2021, S. 13 f.

[32] Richtlinie (EU) 2018/1673 v. 23. Oktober 2018.

[33] Die Richtlinie enthielt nur Mindestvorschriften, vgl. Art. 1 Abs.1 Richtlinie (EU) 2018/1673.

[34]​​​​​​​ ​​​​​​​BT-Drs. 19/24180, S. 25 f.