TMT Newsletter | Juli 2026

Ausblick

30.07.2026

Verhandlung

BGH: Ist das Kopieren und Verwenden eines Rhythmus-Fragments aus einer Tonaufnahme ohne Erlaubnis des Tonträgerherstellers urheberrechtlich zulässig? Der BGH wird sich insbesondere mit den kürzlich konturierten Anforderungen der "Pastiche"-Schranke i.S.d. Art. 5 Abs. 3 lit. k InfoSoc-RL beschäftigen (nach Vorabentscheidung des EuGH i.S. C-590/23 ("Pelham II"); I ZR 74/22 ("Metall auf Metall V")).

Verhandlung

BGH: Verstößt das Weiterleiten privater Chat-Nachrichten zwischen Arbeitnehmern an den Arbeitgeber gegen Art. 6 DSGVO oder ist bereits der sachliche Anwendungsbereich der DSGVO nicht eröffnet (I ZR 256/25)?

31.07.2026

Verkündung 

LG München I: Verletzt der Betreiber eines KI-gestützten Musikgenerators das Vervielfältigungsrecht und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§§ 1619a UrhG), wenn er Musikwerke zum Training eines KI-Systems verwendet und das System auf Grundlage eines Nutzer-Prompts ähnlich klingenden Output generiert (Verkündung 42 O 763/25)?

Beim EuGH finden zwischen dem 16.07.26 und dem 31.08.26 grundsätzlich keine Sitzungen statt (Gerichtsferien).

 

Meldungen

EuGH – Zur Reichweite des Hostprovider-Privilegs 

Ein Hostproviderfällt auch dann unter die E-Commerce-RL, wenn dort gespeicherte Inhalte (unzulässige) Werbung für Glücksspiel enthalten, da die Hosting-Tätigkeit in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit Glücksspiel i.S.d. Art. 1 Abs. 5 lit. d E-Commerce-RL steht. Der Hostproviderkann sich allerdings unter Umständen gleichwohl nicht auf die Haftungsprivilegierung (Art. 14 E-Commerce-RL; jetzt Art. 6 DSA) berufen, insoweit er aufgrund einer "Geschäftspartnerschaftsvereinbarung" die gespeicherten Inhalte eines Dritten u.a. auf Originalität und Qualität prüft. Dies gilt unabhängig davon, ob die Prüfung automatisiert oder von natürlichen Personen erfolgt (C-421/24).

EuGH – Vorinstallationspflichten eines Diensteanbieters sind missbräuchlich 

Ein Diensteanbieter kann seine marktbeherrschende Stellung missbrauchen, wenn er den Zugang von Geräteherstellern zu seinem App-Store an die Vorinstallation anderer Dienste koppelt (Art. 102 AEUV, Art. 54 AEUV). Solche Vorgaben können eine Präferenz für die vorinstallierten Dienste begründen und es Wettbewerbern erschweren, diese Präferenz auszugleichen. Auch ein Verbot des Vertriebs von nicht-genehmigten Betriebssystem-Versionen kann missbräuchlich sein, wenn dies die Entwicklung und Vermarktung anderer digitaler Ökosysteme verhindert. Die Kommission muss keine Verdrängung ebenso leistungsfähiger Wettbewerber nachweisen. Maßgeblich ist eine Gesamtwürdigung des digitalen Marktumfeldes – insbesondere Netzwerkeffekte, Ökosystembindung und Marktzutrittshürden (C-738/22 P).

EuGH – Internationale Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch eine linear ausgestrahlte TV-Serie

Klagen wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch grenzüberschreitend ausgestrahlte Fernsehbeiträge sind grundsätzlich am Sitz des Beklagten oder am Handlungsort zu erheben (Art. 5 Nr. 3 Brüssel I-VO (44/2001); jetzt Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO (1215/2012)). Der EuGH wendet hier nicht seine Rechtsprechung zum Gerichtsstand bei Online-Persönlichkeitsrechtsverletzungen an (C-509/09 und C-161/10: möglicher Gerichtsstand am Interessenmittelpunkt des Klägers). Eine TV-Ausstrahlung ist – anders als die Verbreitung von Online-Inhalten – territorial lokalisierbar. Das gilt auch, wenn eine TV-Serie zwar über das Internet abgerufen werden kann, die von der Persönlichkeitsverletzung betroffene Person darin aber nicht hinreichend identifizierbar ist (C-232/25).

EuGH  Zum Ausnahmeregime des Art. 85 DSGVO und zum Begriff "journalistische Zwecke" 

Regelungen, die Online-Datenbanken mit unbearbeiteten Strafurteilen vom Anwendungsbereich der DSGVO ausnehmen und Betroffene auf straf- und zivilrechtliche Verleumdungsrechtsbehelfe verweisen, verstoßen gegen Art. 85 DSGVO. Die DSGVO sieht eigene Rechtsbehelfe vor (z.B. das Recht auf Beschwerde, Art. 77 DSGVO). Art. 85 Abs. 2 DSGVO erlaubt hiervon zwar Ausnahmen und Abweichungen für die dort genannten Bereiche. Die Vorschrift erfasst die Rechtsbehelfe der DSGVO aber schon systematisch nicht, da sie das maßgebliche Kapitel VIII der DSGVO nicht nennt. Zudem dienen die Datenbanken keinen "journalistischen Zwecken" i.S.d. Art. 85 Abs. 2 DSGVO (C-199/24).

EuGH – Zum Widerrufsrecht für Streaming-Abo als "digitale Dienstleistung" 

Eine "digitale Dienstleistung" (und kein "digitaler Inhalt"; Art. 2 Nr. 16, Nr. 11 RL 2011/83/EU) liegt vor, wenn die Leistung über die bloße Bereitstellung spezifischer Inhalte hinausgeht. Der EuGH bejahte dies für ein Streaming-Angebot für audiovisuelle Inhalte, bei dem die Inhalte an das Nutzerverhalten anpasst und Empfehlungen gemacht werden. Ein Ausschluss des 14-tägigen Widerrufsrechts von Verbrauchern für "digitale Dienstleistungen" ist danach nicht möglich (Art. 9, Art. 16 Abs. 1 lit. m RL 2011/83/EU). Der EuGH verweist auf den Wertersatz nach Art. 14 Abs. 3 RL 2011/83/EU, um Missbrauchsfällen zu begegnen (C-234/25).

EuGH – Wirksames Geoblocking schließt öffentliche Wiedergabe aus 

Der Upload eines Werkes in das WWW stellt keine öffentliche Wiedergabe (Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-RL) in einem bestimmten Mitgliedstaat dar, wenn der Zugriff für Nutzer aus diesem Mitgliedstaat durch wirksame Zugangssperren nach dem aktuellen Stand der Technik verhindert wird (Art. 6 Abs. 3 InfoSoc-RL). Dass sich eine Sperre technisch umgehen lässt (z.B. mittels VPN), macht die Maßnahme nicht automatisch "unwirksam". Richtet der Uploader aber keine wirksamen Zugangssperren ein, kann eine öffentliche Wiedergabe vorliegen. Verantwortlich ist dann nicht der Anbieter des VPN, sondern der Uploader (C-788/24).

EuGH – Veröffentlichung von Dopingverstößen kann mit der DSGVO vereinbar sein 

Werden Informationen über Dopingverstöße veröffentlicht, sind prinzipiell keine Gesundheitsdaten betroffen (Art. 9 DSGVO). Etwas anderes kann allerdings gelten, wenn die Informationen (beispielsweise: zur verwendeten Substanz) Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand des Sportlers zulassen. Die Veröffentlichung kann nach Art. 6 Abs. 1 lit. c, e, Abs. 3 UAbs. 2 DSGVO im öffentlichen Interesse geboten und erforderlich sein. Nationale Regelungen müssen aber dem Verantwortlichen (hier: einer nationalen Anti-Doping-Agentur) eine Einzelfallabwägung ermöglichen. Der betroffene Sportler kann Beschwerde nach Art. 77 DSGVO einlegen, um die Veröffentlichung zu verhindern (C-474/24).

EuG – App-Stores auf verschiedenen Geräten sind einheitlicher Vermittlungsdienst

Das Gericht bestätigt, dass ein App-Store ein zentraler Plattformdienst ist (Art. 3 Abs. 1 lit. b DMA). Auch wenn Varianten des App-Stores auf unterschiedlichen Geräten oder Betriebssystemen angeboten werden, handelt es sich um einen einheitlichen Online-Vermittlungsdienst (Art. 2 Nr. 5 DMA). Entscheidend ist der gemeinsame Zweck, gewerbliche Nutzer (hier: Software-Entwickler) und Endnutzer zusammenzubringen. Gegen die Entscheidung ist Rechtsmittel zum EuGH möglich (T-1079/23, T-1080/23, T-214/24, nrk).

EUKOM – Zu einer potentiellen Torwächter-Benennung aufgrund qualitativer Betrachtung

Zwei Cloud-Computing-Dienste sollten nach Einschätzung der Kommission als Torwächter i.S.d. DMA benannt werden (Art. 3 DMA). Zwar erreichen beide nicht die quantitativen Schwellenwerte des Art. 3 Abs. 2 DMA. Die Kommission stützt sich aber für die qualitative Bewertung i.S.d. Art. 3 Abs. 8 DMA unter anderem auf den Umsatz, operative Kapazitäten, Investitionen, das KI-Portfolio und die Größe des Ökosystems der Diensteanbieter. Die Unternehmen können Stellungnahmen einreichen (PM v. 25.06.26 [EN-Fassung], nrk).

EUKOM – DMA-Leitlinien für Diensteanbieter zu Interoperabilität und Suchdatenzugang erlassen 

Der Diensteanbieter muss konkurrierenden KI-Assistenten auf seinem Betriebssystem dieselben Funktionen (u.a. Sprachbefehle) zugänglich machen wie seinem eigenen Assistenten (Art. 6 Abs. 7, Art. 8 Abs. 2 DMA). Er muss außerdem bestimmte mit seiner Suchmaschine erhobene anonymisierte Suchdaten (z.B. Rankingdaten) Drittanbietern unter fairen, angemessenen und diskriminierungsfreien Bedingungen bereitstellen (Art. 6 Abs. 11, Art. 8 Abs. 2 DMA). Die Leitlinien sind rechtsverbindlich. Der Diensteanbieter kann gegen sie mit einer Nichtigkeitsklage vorgehen (Art. 263 AEUV; PM v. 16.07.26).

EUKOM – Geldbuße gegen Diensteanbieter wegen angeblicher DMA-Verstöße

Laut der Kommission bevorzuge der Diensteanbieter beim Betreiben seiner Suchmaschine andere eigene Dienste – etwa für Einkaufsmöglichkeiten oder zur Information über Sportergebnisse – gegenüber denen Dritter. Eigene Dienste würden bei Suchergebnissen bevorzugt positioniert oder optisch hervorgehoben (Art. 6 Abs. 5 DMA). Außerdem hindere der Diensteanbieter App-Entwickler daran, Kunden in seinem App-Store über Angebote zu informieren und mit ihnen Verträge über selbst gewählte Vertriebskanäle abzuschließen (Art. 5 Abs. 4 DMA). Der Diensteanbieter kann gegen den Beschluss mit einer Nichtigkeitsklage vorgehen (Art. 263 AEUVPM v. 23.07.26, nrk).

EUKOM – Design zweier sehr großer Online-Plattformen ist vorläufig "suchterzeugend" 

Die Gestaltung der Online-Dienste entspricht nach vorläufiger Einschätzung der Kommission nicht den Anforderungen des DSA. Die Kommission stützt sich auf Funktionen wie endloses Scrollen, Autoplay, Push-Benachrichtigungen und Empfehlungen. Der Diensteanbieter habe das Risiko für das körperliche und psychische Wohlbefinden der Nutzer nicht angemessen bewertet und nicht wirksam gemindert (Art. 34 Abs. 1 UAbs. 2 S. 2 lit. d, Art. 35 DSA). Der Anbieter kann nun Stellung nehmen (PM v. 10.07.26, nrk).

EUKOM – Bußgeld gegen sehr große Online-Plattform wegen angeblichen Verstoßes gegen DSA-Risikomanagementpflichten

Nach Auffassung der Kommission hat der Diensteanbieter das systemische Risiko der Verbreitung rechtswidriger Inhalte über den Dienst nicht ordnungsgemäß bewertet (Art. 34 Abs. 1 UAbs. 2 S. 2 lit. a DSA). Die Kommission stützt sich insbesondere auf unzureichende Personalausstattung und den Einsatz von Empfehlungssystemen, die die Verbreitung solcher Inhalte eher verstärken sollen. Zudem seien die implementierten Risikominderungsmaßnahmen unzureichend (Art. 35 Abs. 1 lit. d DSA). Der Diensteanbieter muss nun Gegenmaßnahmen vorlegen (Art. 75 DSA; PM v. 20.07.26, nrk).

BGH – Einheitlicher Maßstab für Urheberrechtsschutz an Gebrauchsgegenständen

Ein modulares Möbelsystem kann urheberrechtlich geschützt sein (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG). Die Originalität ist für alle Werkarten nach einheitlichen, objektiven Maßstäben zu beurteilen. Das gilt auch für Werke der angewandten Kunst. Eine Anerkennung in Fachkreisen oder die Schöpfungsabsicht des Urhebers können Indizien für die Schutzfähigkeit sein, sind aber für die Beurteilung nicht entscheidend. Die ästhetische Wirkung kann Urheberrechtsschutz nur begründen, soweit sie auf einer künstlerischen Leistung beruht und diese zum Ausdruck bringt (I ZR 96/22; nach Vorabentscheidung des EuGH C-580/23 und C-795/23, siehe auch schon Newsletter Dezember 2025).

BGH – Anforderungen an die Gestaltung einer Online-Kündigung

Enthält die Bestätigung der Online-Kündigung eines Fitnessstudiovertrages Kündigungsalternativen (z.B. ein Pausieren), verstößt das gegen die verbraucherschützende Vorgabe des § 312k Abs. 2 S. 3, 4 BGB. Die Webseite darf daher nur ein Formular zur Angabe erforderlicher Informationen und eine Schaltfläche zur Bestätigung der Kündigung enthalten (I ZR 200/25).

BVerwG – Zum Umfang des Open-Access-Anspruchs unter dem TKG 

Der Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes muss einem Wettbewerber auch nach Ablauf einer förderrechtlichen Zweckbindungsfrist Zugang zu diesem Netz gewähren (§ 155 TKG). Die Pflicht erfasst neben der mit Fördermitteln neu errichteten Infrastruktur aber nur vorhandene Leerrohre, die eine Funktion in dem geförderten Netz erfüllen. Zudem muss der Netzbetreiber bei erschöpfter Netzkapazität diese nicht erweitern, sondern nur die vorhandene Kapazität bereitstellen (PM v. 26.06.26; 6 C 3.25, noch nicht veröffentlicht).

BayObLG – Kostenpflichtiger Streaming-Dienst darf Werbung schalten 

Enthalten die Nutzungsbedingungen des Diensteanbieters keine Zusagen zur Werbefreiheit und bewirbt der Anbieter den Streaming-Dienst auch nicht als werbefrei, ist die Einführung von Werbung vertraglich zulässig und Verbraucher haben keinen Anspruch auf Schadensersatz (PM v. 17.07.26; 102-VKI 1/24 e, noch nicht veröffentlicht, nrk).

Hanseatisches OLG – EuGH-Vorlage zur Zulässigkeit einer Musterfeststellungsklage auf DSGVO-Schadensersatz

Das Verfahren wegen eines angeblichen "Scraping-Vorfalls" bei einem Diensteanbieter wird ausgesetzt. Der EuGH soll klären, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verband solche Ansprüche mittels Musterfeststellungsklage geltend machen kann (Art. 80 Abs. 1, 2, Art. 82 Abs. 1 DSGVO). Außerdem legt das Gericht die Frage vor, ob sich die internationale Zuständigkeit in solchen Fällen nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO (VO (EU) 1215/2012) oder nach Art. 79 Abs. 2 DSGVO richtet und ob Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO ggf. eine Bündelung von Ansprüchen wegen Schäden erlaubt, die an unterschiedlichen Orten eingetreten sind (11 VKI 1/24).

BNetzA – Gestaltung eines Online-Marktplatzes entspricht nach vorläufiger Einschätzung nicht den Anforderungen des DSA

Die BNetzA beanstandet, dass das Melde- und Abhilfeverfahren (Art. 16 DSA) nicht leicht zugänglich und nicht benutzerfreundlich sei. Zudem seien die Vorgaben zur Begründung von Maßnahmen gegen Nutzer (Art. 17 DSA) nicht vollständig eingehalten und Angaben zur Verfolgbarkeit von Händlern (Art. 30 DSA) nicht einfach und benutzerfreundlich auffindbar. Der Diensteanbieter kann Stellung nehmen (PM v. 06.07.26, nrk).

Landesmedienanstalten – Diensteanbieter müssen für "KI-Übersichten" und "KI-Chatbots" medienrechtliche Transparenz- und Gleichbehandlungspflichten einhalten 

Die Landesmedienanstalten Hamburg/Schleswig-Holstein und Berlin-Brandenburg haben Bescheide gegen Diensteanbieter wegen des Angebots von KI-Funktionen erlassen. Nach Ansicht der Anstalten seien KI-generierte Antworten Inhalte der Diensteanbieter. Diese Inhalte dürften in Medienintermediären nicht prominent platziert werden. Bei Chatbots handele es sich ebenfalls um Medienintermediäre (§ 2 Abs. 2 Nr. 16 MStV), die Transparenzpflichten und Diskriminierungsfreiheitspflichten einhalten müssten (§§ 91-94 MStV). Die Haftungsregelungen des DSA sollen daher für diese Dienste nicht gelten. Die Diensteanbieter können in den Verfahren Rechtsmittel einlegen (PM v. 14.07.26, nrk).