TMT Newsletter | Mai 2026
Ausblick
03.06.2026
EuGH: Sind estnische Regelungen mit der RL (EU) 2016/680 und der DSGVO vereinbar, die u.a. eine Datenverarbeitung durch eine Stelle ermöglichen, die keine Ermittlungsbehörde ist, und das Auskunftsrecht betroffener Personen bis zur vollständigen Vernichtung der Daten einschränken (Verhandlung C-222/25)?
EuG: Zur Benennung eines sozialen Netzwerkes als Torwächter gem. Art. 3 DMA – insbesondere zur Einstufung von Plattformdiensten als Zugangstor für gewerbliche Nutzer i.S.d. Art. 3 Abs. 1 lit. b DMA (Entscheidung T-1078/23).
09.06.2026
BVerfG: Verfassungsbeschwerden von Kabelnetzbetreibern wegen u.a. einer Verletzung von Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG und des Vertrauensschutzes durch das Sonderkündigungsrecht aus § 230 Abs. 5 TKG ("Nebenkostenprivileg"; Verhandlung 1 BvR 1803, 1 BvR 2058/22, 1 BvR 2234/22).
16.06.2026
EuGH: Unter welchen Voraussetzungen fallen nationale Straf- und Jugendschutzvorschriften für Online-Dienste in den koordinierten Bereich der RL 2000/31/EG (E-Commerce-RL) (Entscheidung C-188/24)?
18.06.2026
BGH: Zur Auskunftspflicht von Wirtschaftsauskunfteien aus Art. 15 Abs. 1 lit. h i.V.m. Art. 22 DSGVO über das Verfahren zur Bildung von Scorewerten (Verhandlung I ZR 226/25 bis I ZR 230/25).
25.06.2026
BVerwG: Zur Pflicht eines Netzbetreibers, Zugang zu Leerrohren eines geförderten Telekommunikationsnetzes nach § 155 TKGzu gewähren (Verhandlung 6 C 3.25).
Meldungen
02.07.2026
BGH: Zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit eines modularen Möbelsystems (nach Vorabentscheidung des EuGH i.S. C-580/23 und C-795/23; Entscheidung I ZR 96/22).
EuGH – Keine öffentliche Wiedergabe über internes Kabelnetz in Seniorenwohnheimen
Nach Kriterien des EuGH liegt eine „öffentliche Wiedergabe“ i.S.d. Art. 3 InfoSoc-RL vor, wenn sie unter Verwendung eines „spezifischen technischen Verfahrens“ oder für ein „neues Publikum“ erfolgt. Beide Kriterien verneint der EuGH hier: Werden die über eine Satellitenantenne empfangenen Rundfunkprogramme über ein betriebsinternes Kabelsystem zeitgleich, vollständig und unverändert weitergeleitet, ist das keine „von der ursprünglichen Wiedergabe unabhängige erneute Übertragung“. Die Bewohner eines Seniorenwohnheims sind auch kein „neues Publikum“. Sie wohnen dort dauerhaft und empfangen Sendungen im privaten Kreis. Sie gehören zu dem Publikum, das der Rechteinhaber bei Erteilung der Lizenz adressieren wollte. Anderenfalls verschaffte das den Urhebern eine nicht geschuldete Vergütung, während die Richtlinie nur eine angemessene Vergütung vorsieht (C-127/24).
EuGH – Italienische Umsetzung des Presseleistungsschutzrechts unionsrechtskonform
Italien hat in Umsetzung des Presseleistungsschutzrechts aus Art. 15 der DSM-RL (2019/790) einen Vergütungsanspruch von Verlagen gegen Diensteanbieter und Verhandlungs- und Informationspflichten für Diensteanbieter geschaffen. Die Aufsichtsbehörde (AGCOM) darf Verstöße gegen diese Pflichten mit Geldbuße ahnden. Diese Umsetzung ist mit dem Unionsrecht nur unter bestimmten Voraussetzungen vereinbar. Dazu gehört, dass Verlage eine Lizenz auch ablehnen oder unentgeltlich erteilen können müssen, dass Diensteanbieter eine Vergütung nur für eine tatsächliche Nutzung schulden und dass etwaige Verpflichtungen und Sanktionen verhältnismäßig sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss nun das italienische Gericht prüfen. Offen bleibt damit insbesondere, wann eine Nutzung vorliegt und wer darüber entscheidet (C-797/23).
EuGH – Zum zeitlichen Anwendungsbereich des EMFA
Ein ungarisches Gericht legte dem EuGH die Frage vor, ob nationale Beweislastregeln gegen Art. 3 EMFA und Art. 11 GRCh verstoßen. Ungarische Gerichte forderten von ungarischen Medien, den Wahrheitsgehalt eines Medieninhaltes nachzuweisen, wenn dieser aus dem Ausland übernommen wurde. Der EMFA ist hier bereits zeitlich nicht anwendbar: Die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Artikels erfolgte bereits vor der Geltung des Art. 3 EMFA. Ohne unionsrechtlichen Zusammenhang greift Art. 11 GRCh nicht (Art. 51 Abs. 1 GRCh) (C-843/24).
EuGH-GA – Formanforderungen an grenzüberschreitende Urheberrechtslizenzen richten sich nach Art. 11 Rom I VO
Bei abweichenden nationalen Formvorschriften für Lizenzverträge (hier: Schriftformerfordernis im polnischen Recht) findet nach GA EmiliouArt. 11 Rom I VO (VO (EG) Nr. 593/2008) Anwendung. Danach ist ein Vertrag formwirksam, wenn er den Anforderungen des Vertragsstatuts oder des Rechts des Abschlussortes entspricht; bei Distanzgeschäften genügt das Recht des Aufenthaltsortes einer der Parteien. Nach dem GA ist die Formwirksamkeit vertragsrechtlich (nicht: eigentumsrechtlich) einzuordnen. Sie steht außerdem nicht im Zusammenhang mit einer deliktischen Haftung (Art. 8 Rom II VO (VO (EG) Nr. 864/2007) (Schlussanträge C-176/25).
EuGH-GA – Wahlmöglichkeit zwischen Streitbeilegungs- und Klageverfahren für Zugang zu Netzstruktur prinzipiell zulässig
Das slowenische Recht sieht für solche Verfahren unter Beteiligung von Netzbetreibern ein Wahlrecht zwischen der nationalen Streitbeilegungsstelle und Gerichten vor. Nach GA Szpunar ist das mit Art. 3 Abs. 4, Abs. 5 UAbs. 2 RL 2014/61/EU (Kostensenkungsrichtlinie) vereinbar. Unzulässig ist es aber, das Streitbeilegungsverfahren automatisch einzustellen, wenn eine der Parteien Klage erhebt. Eine solche Regelung erschwert es Netzanbietern, ihr Recht auf Zugang zu bestehender Infrastruktur auszuüben (Effektivitätsgrundsatz; Schlussanträge C-164/25).
EuGH-GA – Verletzer von Rechten des geistigen Eigentums auch zu Nachweisen verpflichtet
Laut GA Norkus verleiht Art. 8 Abs. 1, Abs. 2 Durchsetzungs-RL (2004/48/EG) dem Rechtsinhaber nicht nur ein Auskunftsrecht. Das nationale Gericht kann zusätzlich gegenüber dem Verletzer anordnen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen (Schlussanträge C-276/25).
BGH – Kündigung eines Vertrages mit einem Streaming-Anbieter darf nicht von Restguthaben abhängen
Der Vertrag zwischen einem Nutzer und einem Streaming-Anbieter ist ein Dienst- und kein Mietvertrag. Eine AGB-Klausel, nach der eine Kündigung erst mit vollständigem Verbrauch eines Guthabens (bspw. aus Gutschein-Karten) wirksam wird, ist daher unwirksam i.S.d. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Es ist möglich, dass die Kündigung (entgegen §§ 620 Abs. 2, 621 Nr. 3 BGB) erst nach Monaten wirksam wird. (III ZR 152/25).
BReg – Gesetzentwurf zur IP-Adressspeicherung zur Aufklärung von Online-Straftaten beschlossen
Der Entwurf verpflichtet Anbieter von Internet-Zugangsdiensten, u.a. die IP-Adressen und Portnummern von Anschlussinhabern drei Monate lang zu speichern (§ 177 Abs. 1 TKG-E). Weitere Daten sind nicht erfasst (§ 177 Abs. 1 S. 3 TKG-E). Allerdings können Strafverfolgungsbehörden gegenüber Telekommunikationsdiensten (einschließlich Anbieter von Internetzugangsdiensten) die Sicherung von Verkehrsdaten anordnen (§ 100g Abs. 7 StPO-E) (Regierungsentwurf v. 22.4.26).
VG Düsseldorf – Access-Provider müssen pornografische Internetseiten nicht sperren
Die Landesanstalt für Medien NRW hatte sich für die Sperranordnung auf Regelungen des Jugendmedienschutzstaatsvertrages (JMStV) gestützt. Art. 28 DSA ist eine vollharmonisierende Regelung für den Jugendschutz auf Online-Plattformen; die nationalen Vorschriften sind unanwendbar und verstoßen gegen das Herkunftslandprinzip (Art. 3 E-Commerce RL). Bei der bestandskräftigen Untersagungsverfügung gegen den Anbieter pornografischer Inhalte selbst muss die Behörde wegen eines Ermessensfehlers erneut über den Aufhebungsantrag entscheiden (noch nicht veröffentlicht, 27 K 3964/22, 27 K 733/23, nrk; PM v. 20.4.26).
KG Berlin – Verbandsklage gegen Betreiber eines sozialen Netzwerkes wegen behaupteter Datenschutzverstöße unzulässig
Eine niederländische Stiftung forderte über eine Abhilfeklage Schadensersatz für Nutzer – gestützt auf die laufende Datenverarbeitung und auf einen Datenschutzvorfall ("API-Bug"). Diese Klage ist unzulässig, weil die Schadensersatzansprüche nicht im Wesentlichen gleichartig i.S.d. § 15 Abs. 1 VDuG sind. Das Ausmaß des zu entschädigenden Kontrollverlustes hängt von den individuellen Verhältnissen der Nutzer ab. Dazu zählen Dauer und Intensität des Kontrollverlustes, Art und Qualität der betroffenen Daten sowie etwaiger früherer Datenmissbrauch. Diese Umstände sind für jeden Nutzer festzustellen (20 VKI 1/25, nrk).