TMT Newsletter | Mai 2025

Ausblick

Am 03.06.25 verhandelt das EuG über Metas Klage gegen den Beschluss der EUKOM über die Benennung von "Facebook Messenger" und "Facebook Marketplace" als zentrale Plattformdienste i.S.d. DMA (T-1078/23). Am 05.06.25 verhandelt der EuGH u.a. über das Vorliegen und die Folgen missbräuchlicher Auskunftsansprüchen nach der DSGVO (C-526/24). Am selben Tag veröffentlicht GA Szpunar u.a. dazu, ob eine Verwertungsgesellschaft dadurch gegen Art. 102 AEUV verstößt, dass sie bei einem Hoteltarif die tatsächliche Zimmerbelegung nicht berücksichtigt (C-161/24). Am 10.06.25 verhandelt der EuGH darüber, inwieweit die Meinungsfreiheit eine parodistische Markennutzung rechtfertigt (C-298/23). Am 12.06.25 verhandelt das EuG über die Klage Amazons gegen den Beschluss der EUKOM über die VLOP-Benennung i.S.d. DSA (T-367/23). Am selben Tag veröffentlicht GAin Kokott ihre Schlussanträge zu Googles Rechtsmittel gegen ein Urteil des EuG, welches den EUKOM-Beschluss zu bestimmten Vertragsbedingungen im Android-Betriebssystem weitgehend bestätigt hatte (C-738/22 P). Ebenfalls am selben Tag veröffentlicht GA Szpunar seine Schlussanträge zur italienischen Umsetzung des Presseleistungsschutzrechts (C-797/23). Am 17.06.25 veröffentlicht GA Emiliou – nach Vorlage des BGH (Metall auf Metall V) – seine Schlussanträge zur urheberrechtlichen Pastiche-Schranke (C-590/23). Am 19.06.25 verhandelt der EuGH über die Frage, ob ein Tethered Download, bei welchem die gespeicherte Datei an ein gültiges Abonnement geknüpft ist, als Privatkopie vergütungspflichtig ist (C-496/24).

EuGH – Gericht bei Offenlegung richterlicher Vermögenssituation kein Verantwortlicher

Eine Aufsichtsbehörde hatte gerichtlich die Offenlegung der Vermögensverhältnisse juristisch tätiger Staatsbediensteter beantragt. Das angerufene Gericht ist dabei nicht Verantwortlicher, da es weder den Zweck noch die Personen der Vermögensauskunft bestimmt, sondern nur auf Antrag tätig wird. Es ist auch keine Aufsichtsbehörde i.S.d. Art. 51 DSGVO, da es über keinerlei Befugnisse gem. Art. 58 DSGVO verfügt (Urteil C-313/23 u.a.).

EuGH – Online-Vergleichsportale dürfen mit Tarifnoten arbeiten

Als vergleichende Werbung wäre ein solches Bewertungs- und Benotungssystem nur unter den engen Voraussetzungen des Art. 4 RL 2006/114/EG zulässig. Eine vergleichende Werbung liegt aber nur dann vor, wenn die Werbung von einem Mitbewerber stammt. Da Vergleichsportale die eigentlichen Verträge aber nicht substituieren, sondern nur vergleichen und eventuell vermitteln, sind sie keine Mitbewerber zu den Vertragsanbietern und dürfen daher die Tarife benoten (Urteil C-697/23).

EuGH – Zahlungsmodalität kann ein "Angebot zur Verkaufsförderung" darstellen

Als solche unterfällt auch eine Angabe wie "bequemer Kauf auf Rechnung" den Informationspflichten des Art. 6 lit. c) E-Commerce-RL. Der Anbieter hat daher die genauen Bedingungen der Zahlungsmodalität leicht zugänglich und unzweideutig anzugeben. Die Informationspflichten greifen aber nur, sofern die Zahlungsmodalität dem Adressaten einen objektiven und sicheren Vorteil verschafft, dessen Umfang jedoch unerheblich ist, solange er jedenfalls das Kaufverhalten des Adressaten beeinflussen kann (Urteil C-100/24).

EuGH-GA – Kein Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen Urheber- und Geschmacksmusterschutz

Auch auf eine Vorlage des BGH (I ZR 96/22) hin, hat GA Szpunar ausgeführt, dass für Werke angewandter Kunst keine höheren Anforderungen an die Originalität gelten als bei anderen Werkarten. Generell müsse eine kreative Entscheidung vorliegen, die sich im Werk widerspiegelt. Die Intention des Schöpfers wie auch die Rezeption der Kunstwelt seien dabei allenfalls ergänzende Anhaltspunkte (Anträge C-580/23, C-795/23).

EUKOM – TikTok-Werbearchiv nicht DSA-konform

In einer vorläufigen Einschätzung hält die EUKOM das von TikTok bereitgestellte Werbearchiv für einen Verstoß Art. 39 DSA. So fehlten laut EUKOM Angaben zu Inhalt sowie Auftraggeber der Werbungen. Auch die Funktionalität sei nicht ausreichend, da es kein adäquates Suchwerkzeug gebe. (EUKOM PM v. 15.05.25).

EUKOM – Entlastung für KMU von bestimmten DSGVO-Vorschriften geplant

Als Teil einer Strategie für einen vereinfachten Binnenmarkt schlägt die EUKOM vor, die Aufgreifschwelle für ein Datenverarbeitungsverzeichnis gem. Art. 30 Abs. 5 DSGVO von 250 auf 750 Beschäftigte anzuheben. Die Rückausnahme für Unternehmen, deren Datenverarbeitung ein Risiko für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen darstellt, soll zudem erst bei einem hohen Risiko greifen (EUKOM PM, Vorschlag v. 21.05.25).

EUKOM – Mögliche Verpflichtungszusagen von Microsoft veröffentlicht

Die EUKOM hatte Microsoft eine unzulässige Bündelung der Kommunikations- und Kollaborationsplattform Teams mit seinen weiteren Produkten (u.a. Office 365) vorgeworfen (EUKOM PM v. 27.07.23). Zur Einstellung dieser Untersuchung hat Microsoft nun der EUKOM u.a. angeboten, Wettbewerbern eine bessere Interoperabilität mit Microsoft-Produkten anzubieten. Kunden sollen ihre Teams-Daten in andere Kommunikationsplattformen zu übertragen können (EUKOM PM v. 16.05.25).

BAG – Überschreitung der Betriebsvereinbarung kann zu Datenschutzverstoß führen

Für den Testbetrieb einer Personalverwaltungssoftware sah eine Betriebsvereinbarung die Verarbeitung nur bestimmter personenbezogener Daten vor. Die Verarbeitung weitergehender Daten während des Tests verstieß war davon nicht gedeckt: In Einklang mit der vom EuGH entschiedenen Vorlagefrage (C-65/23) sind nur solche Datenverarbeitungen "erforderlich" und somit rechtmäßig, welche sich im Rahmen der Betriebsvereinbarungen halten (BAG PM v. 08.05.25).

OLG Köln – KI-Training mit personenbezogenen Daten aus öffentlichen Profilen zulässig

Damit weist das OLG Köln – nach summarischer Prüfung, aber rechtskräftig – den Antrag der Verbraucherzentrale NRW gegen Meta zurück. Meta hat ein berechtigtes Interesse i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO und wirkungsvolle flankierende Maßnahmen ergriffen (frühe Ankündigung und Information über Widerspruchsmöglichkeit). Mangels "Zusammenführung" von Daten scheidet auch ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 DMA aus (OLG Köln PM v. 23.05.2025).

LG Köln – Hohe Anforderungen an Preisänderungen bei Online-Abos

Ein Online-Streaming-Dienst hatte seinen Nutzern bei einer Preiserhöhung die Schaltfläche "Preiserhöhung zustimmen" angezeigt. Trotz Klickens dieser Schaltfläche durch den Nutzer sei kein Vertrag über eine Preiserhöhung zustande gekommen: Angesichts der Beschreibung des Anbieters, dass sich der monatliche Preis erhöht, handele der Nutzer nicht freiwillig, sodass die Schaltfläche kein Angebot zur Vertragsänderung sei. Ein in den AGB vorgesehenes einseitiges Preiserhöhungsrecht sei unwirksam, da unangemessen (Urteil v. 15.05.25).

VG Berlin – Sperrverfügung gegen Access-Provider im Eilverfahren bestätigt

Die Medienanstalt Berlin-Brandenburg hatte einen Internetzugangsanbieter verpflichtet, den Zugriff auf zwei deutschsprachige Webauftritte mit pornografischen Inhalten zu sperren. Die hiergegen gerichteten Eilanträge der Betreiberin der Webauftritte hielt das VG bereits für unzulässig: Ihr fehle ein Rechtsschutzinteresse, da sie frühere, an sich gerichtete Untersagungsverfügungen bzgl. der Verbreitung pornografischer Inhalte ohne einen angemessenen Jugendschutz missachtete (VG Berlin PM v. 29.04.25; nrk).