TMT Newsletter | Juni 2025

Ausblick

Am 24.06.25 verkündet das BVerwG seine Entscheidung über das vereinsrechtliche Verbot von COMPACT durch das BMI (6 A 4.24). Am 26.06.25 entscheidet der EuGH u.a. darüber, ob die AVMD-RL (nur) Inhalte verbietet, die die Menschenwürde verletzen, und ob dieses Verbot auch für reine Online-Angebote gilt (C-555/23; GAin Ćapeta: ja und ja, Anträge C-555/23). Am 02.07.25 verhandelt der EuGH darüber, ob und unter welchen Bedingungen Gerichte im Zivilprozess personenbezogene Daten – insb. unrechtmäßig erhobene – insb. unter Berücksichtigung der Bestimmtheits-, Verhältnismäßigkeits- und Datenminimierungsgrundsätze verarbeiten dürfen (C-484/24). Am 10.07.25 entscheidet der EuGH u.a., ob die Mitgliedstaaten Tonträgerherstellern eine (pauschale) Mindestvergütung vorenthalten dürfen (C-37/24). Am selben Tag veröffentlicht GA Szpunar seine Schlussanträge zur Vereinbarkeit der italienischen Umsetzung des Presseleistungsschutzrechts mit Art. 15 RL 2019/790 (C-797/23). Am 31.07.25 entscheidet der BGH über das Vorliegen einer Umarbeitung von Computerprogrammen i.S.d § 69c Nr. 2 UrhG durch den Einsatz von Werbeblockern (I ZR 131/23) und – nach EuGH-Vorabentscheidung (C-159/23) – durch den Einsatz von "Cheat-Software" (I ZR 157/21).

EuGH-GA – Verwertungsgesellschaft muss tatsächliche Zimmerbelegung nicht berücksichtigen Nach GA Szpunar liegt ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne des Art. 102 AEUV nicht bereits darin, dass die Auslastung der Hotelzimmer kein Kriterium für die Festlegung der Vergütung für die Hotelnutzung von Fernsehprogrammen ist. Für die angemessene Vergütung ist die Zahl der Gästezimmer und die Menge der zur Verfügung gestellten Werken bzw. Sendungen relevant, nicht aber der Umstand, wie häufig Gästezimmer belegt seien. GA Szpunar begründet dies damit, dass es nicht darauf ankomme, ob Fernseher in den Gastzimmern tatsächlich eingeschaltet werden, ohne auf die Frage einzugehen, ob die Auslastung nicht auch darüber Aufschluss gibt, wie groß das Publikum ist, das in den Genuss der Dienstleistung des Hotels kommt  (Anträge C-161/24).

EuGH-GA – Keine extensive Auslegung der Pastiche-Schranke In dem seit mehr als zwanzig Jahre dauernden Metall auf Metall-Streit kommt nun GA Emiliou zu dem Ergebnis, dass die Pastiche-Schranke (Art. 5 Abs. 3 lit. k InfoSoc-RL) kein Auffangtatbestand ist und nur eingeschränkten Spielraum für kreative Wiederverwendungen geschützten Materials schafft. Die weite Auslegung in der Gesetzesbegründung zu § 51a UrhG hätte damit keine Stütze in der InfoSoc-RL. Allerdings sieht GA Emiliou in dem weiten Schutz von Leistungsschutzberechtigten einen Verstoß gegen die Kunstfreiheit (Art. 13 GRCH). Entweder müsse der EuGH die teilweise Vervielfältigung (Art. 2 InfoSoc-RL) enger auslegen oder der Gesetzgeber tätig werden, z.B. indem er kurze Auszüge vom Schutzbereich ausnimmt oder eine Schranke für die kreative Wiederverwendung von Werken einführt. Nicht grundrechtswidrig sei die geltende Rechtslage zwar für Urheber, auch dort befürwortet GA Emiliou jedoch de lege ferenda eine Ausnahme für die künstlerische Wiederverwendung geschützten Materials (Anträge C-590/23).

EuGH-GA- kontrafaktische Analyse bei Art. 102 AEUV unnötig Das Verfahren betrifft das Rechtsmittel Googles gegen die Entscheidung der EC, ein Bußgeld wegen der Verwendung bestimmter Vertragsklauseln gegenüber Herstellern mobiler Endgeräte und Mobilfunknetzbetreibern zu verhängen. Das EuG hat die Entscheidung der Kommission nur teilweise aufgehoben und das Bußgeld reduziert. GAin Kokott hält nun u.a. eine kontrafaktische Analyse zum Missbrauchsnachweis nicht für erforderlich. Sie hebt hervor, dass aufgrund von Googles Marktstellung der hypothetische Test eines ebenso effizienten Wettbewerbs nicht angewendet werden kann (Anträge C-738/22 P).

EUKOM – Schutz Minderjähriger vor pornografischen Inhalten im Rahmen des DSA Die EUKOM stellte vorläufig fest, dass verschiedene Plattformen (u.a. Pornhub) die Rechte Minderjähriger entgegen Art. 28 DSA nicht ausreichend schützen. Es fehlen insbesondere geeignete Instrumente zur Altersüberprüfung. Zudem fehlen Risikobewertungs- und -minderungsmaßnahmen bzgl. der Auswirkungen nicht jugendfreier Inhalte auf Minderjährige. Das nun eingeleitete förmliche Verfahren i.S.d. Art. 66 Abs. 1 DSA ermöglicht der EUKOM, weitere Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen (PM v. 27.05.25).

EUKOM – Internationale Digitalstrategie mit verstärkter Zusammenarbeit vorgelegt Im Fokus der Strategie steht die Förderung der technologischen Wettbewerbsfähigkeit und Sicherheit der EU durch einen Ausbau internationaler digitaler Partnerschaften. Diese digitalen Partnerschaften sollen unter anderem sichere digitale Infrastrukturen kritischer Sektoren, aufstrebende Technologien wie KI und 5G/6G, Cybersicherheit sowie digitale Governance, die Menschenrechte und demokratische Grundsätze schützt, adressieren (PM v. 05.06.25).

EDSA – Leitlinien zur Datenübermittlung an Gerichte und Behörden aus Drittländern Nach den Leitlinien zur Konkretisierung des Art. 48 DSGVO soll die Übermittlung personenbezogener Daten primär auf Grund anwendbarer internationaler Übereinkünfte erfolgen. Hierfür muss die Übereinkunft einen Erlaubnistatbestand nach Art. 6 Abs. 1 lit. c, e DSGVO darstellen und geeignete Garantien vorsehen, Art. 46 Abs. 2 lit. a DSGVO. Falls eine Übereinkunft fehlt oder die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann eine Übermittlung nach Maßgabe des restriktiven Art. 49 DSGVO erfolgen (PM v. 05.06.2025).

LG München I – Keine Einbindung öffentlich-rechtlicher Inhalte auf Online-Portalen Joyn bot Inhalte von ARD und ZDF ohne deren Zustimmung auf ihrer Plattform an. Anders als Joyn, die dies für ein urheberrechtlich zulässiges "Embedding" hielt, sieht das LG München I hierin einen Verstoß gegen § 80 Abs. 1 Nr. 3 MStV. Danach kann auch urheberrechtlich grundsätzlich zulässiges Verhalten medienrechtlich unzulässig sein. Die öffentlich-rechtlichen Sender unterliegen auch keiner allgemeinen "Must-Offer"-Pflicht hinsichtlich der Verbreitung ihrer Inhalte (PM v. 28.05.25).

LG Frankfurt am Main – Leistungsschutz für Handyaufnahmen von Tagesgeschehnissen Eine Privatperson hatte die Nutzungsrechte an ihrem Handyvideo eines Hochwassers einer Nachrichtenagentur exklusiv übertragen. Die Nutzung von Standbildern aus diesem Video durch ein anderes Medienunternehmen verletzt n die Rechte der Nachrichtenagentur: Zwar ist das Video nicht als Filmwerk i.S.d § 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 UrhG geschützt, da gestalterische Elemente fehlten. Es ist jedoch als sog. Laufbild geschützt, auf das die für Filmwerke geltenden Vorschriften des § 94 UrhG entsprechend Anwendung finden (PM v. 06.06.25).

LG Stuttgart – "vitruvianischer Mensch" ist außerhalb Italiens zulässiges Puzzlemotiv Das in Italien im Eilverfahren zugesprochene Unterlassungsgebot auf Grundlage des Codice dei beni culturali e del paesaggio ("Gesetz zum Schutz des kulturellen Erbes") entwickelt keine Sperrwirkung nach Art. 29 Abs. 1 EuGVVO. Die zulässige Feststellungsklage, dass ein Unterlassungsgebot in Deutschland nicht besteht, war auch begründet, da nach dem Territorialitätsprinzip das italienische Kulturgüterschutzgesetz in Deutschland nicht zur Anwendung kommt (PM v. 11.06.25).

BfDI – 45 Mio. Euro Geldbuße wegen DSGVO-Verstößen Die BfDI stellte zwei Verstöße fest: Zum einen wurden Partneragenturen, die als Auftragsverarbeiter tätig wurden, nicht ausreichend überprüft und überwacht, was gegen Art. 28 Abs. 1 S. 1 DSGVO verstößt. Zum anderen führten Sicherheitsmängel beim Authentifizierungsprozess bei der kombinierten Nutzung des Online-Portals mit der Hotline unter anderem dazu, dass unbefugte Dritte eSIM-Profile abrufen konnten. Die Kooperation bei der Aufklärung führte zu einer Bußgeldminderung (PM v. 03.06.25).