TMT Newsletter | Februar 2026
Ausblick
Am 24.02.2026 entscheidet der BGH darüber, ob einem ausländischen Staat (Königreich Marokko) äußerungsrechtliche Abwehransprüche gegen deutsche Medienunternehmen wegen Verletzung des sozialen Achtungsanspruchs und der Staatenwürde zustehen (VI ZR 415/23, VI ZR 416/23). Am 25.02.2026 verhandelt das BVerwG darüber, ob eine private Krankenversicherung Abrechnungs- und Gesundheitsdaten ohne Einwilligung der Versicherten zur gezielten Bewerbung von Gesundheitsprogrammen verarbeiten darf (6 C 7.24). Am 26.02.2026 entscheidet der EuGH darüber, ob der ungarische Medienrat u.a. durch die Nichtverlängerung des Frequenznutzungsrechts eines Radiosenders („Klubrádió“) den Medienpluralismus und die Medienfreiheit beeinträchtigt hat (C-92/23). Am selben Tag veröffentlichen die GA vier Schlussanträge: Erstens veröffentlicht GA Szpunar die Schlussanträge dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen Verwertungsgesellschaften Förderleistungen an Personen ohne bestehenden Vergütungsanspruch und Wahrnehmungsvertrag erbringen dürfen (C-840/24). Zweitens veröffentlicht GA Szpunar die Schlussanträge dazu, ob das Anbieten von Streamingdiensten (Nutzung der Inhalte live, on demand oder offline) als Lieferung „digitaler Inhalte“ i.S.v. Art. 16 lit. m i.V.m. Art. 2 Nr. 11 RL 2011/83/EU zu qualifizieren ist (C-234/25). Drittens veröffentlicht GAin Ćapeta die Schlussanträge dazu, ob das Anbieten eines Fernsehers in einem Online-Gewinnspiel eine Stellung als „Händler“ i.S.v. Art. 2 Nr. 13 VO (EU) Nr. 2017/1369 begründet und damit zu Angaben über die Energieeffizienzklasse verpflichtet (Art. 6 Abs. 1 lit. a VO (EU) 2017/1369 i.V.m. Art. 4 lit. d Delegierte VO 2019/2013) (C-120/25). Viertens veröffentlicht GA Rantos die Schlussanträge zu den von Meta eingelegten Rechtsmitteln gegen zwei EuG-Urteile (T‑451/20 und T‑452/20) zu einer Anforderung von Dokumenten durch die EUKOM (C-496/23 P und C-497/23 P). Am 04.03.2026 verhandelt das BVerwG erst- und letztinstanzlich über eine Klage der Bundesbeauftragten für Datenschutz gegen den BND auf Einsichtnahme in dessen Aufklärungsmaßnahmen, insbesondere zu Eingriffen in IT-Systeme im Ausland (6 A 2.24). Am 05.03.2026 verhandelt das EuG über die Klage von Meta gegen einen Beschluss des EDSA, u.a. gestützt auf die Unionsrechtswidrigkeit von Art. 66 Abs. 2 DSGVO und einer Überschreitung der Befugnisse aus Art. 66 DSGVO (T-8/24). Am 10.03.2026 verhandelt der EuGH u.a. darüber, ob das Training eines LLM-basierten Chatbots eine Vervielfältigung rechtmäßig zugänglicher Werke darstellt und wenn ja, ob dies unter die TDM-Schranke gem. Art. 4 RL (EU) 2019/790 (DSM-RL) fällt (C-250/25).
EuGH – WhatsApp-Klage gegen EDSA-Beschluss zulässig WhatsApp darf einen Beschluss des EDSA vor dem EuG angreifen, ohne formeller Adressat des Beschlusses zu sein. Der Beschluss entfaltet verbindliche Rechtswirkungen gegenüber den Adressaten (hier: Aufsichtsbehörden) und trifft eine rechtliche Wertung. Das Gericht muss nun inhaltlich prüfen, ob die Geldbuße i.H.v. 225 Mio. Euro wegen angeblicher Transparenzpflichtverstößen rechtmäßig ist (C-97/23 P).
EuGH – Mindestliefergebühren im Online-Buchhandel kann Warenverkehrsfreiheit beeinträchtigen Eine nationale Vorschrift, die Mindestgebühren für die Lieferung von Büchern vorschreibt, fällt unter die Bereichsausnahme des Art. 1 Abs. 4 RL 2006/123/EG (Dienstleistungsrichtlinie) und des Art. 1 Abs. 6 RL 2000/31/EG (E-Commerce-Richtlinie). Da sie sich auf den Gesamtverkaufspreis der Bucheinzelhändler und nicht auf Lieferbedingungen und -preise auswirkt, ist sie allein anhand des freien Warenverkehrs (Art. 34 AEUV) zu beurteilen (nicht: Dienstleistungsfreiheit, Art. 56 AEUV). Sie kann als „Maßnahme gleicher Wirkung“ die Warenverkehrsfreiheit beeinträchtigen (C-366/24).
EUKOM – Entwurf für den Digital Networks Act
Der Entwurf zur digitalen Konnektivität der EU führt bestehende Rechtsakte zusammen (u.a. den Europäischen Kodex zur elektronischen Kommunikation (EKEK)). Der „Single-Passport“ soll es Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste ermöglichen, nach Registrierung in einem Mitgliedstaat unionsweit tätig zu werden (Art. 10 DNA-E). Nutzungsrechte für Funkfrequenzen sollen grundsätzlich unbefristet zu erteilen sein (Art. 24 ff. DNA-E). Netzzusammenschaltungen sind frei verhandelbar (Art. 65 DNA-E), können aber auch angeordnet werden – beispielsweise gegenüber Unternehmen mit erheblicher Marktmacht (Art. 77 DNA-E) oder zur Sicherstellung der End-to-End-Konnektivität (Art. 68 DNA-E) (Entwurf v. 21.01.26).
EUKOM – Prüfverfahren gegen X zu Empfehlungssystemen und sexualisierten Deepfakes eingeleitet
Die EUKOM prüft u.a., ob die Plattform „systemische Risiken“ infolge der Einbindung eines KI-Chatbots („Grok“) ordnungsgemäß bewertet (Art. 34 DSA) und gemindert (Art. 35 DSA) hat. Prüfgegenstand sind Auswirkungen auf das körperliche und geistige Wohlbefinden und geschlechterspezifische Gewalt. Zudem erweitert die EUKOM das im Dezember 2023 eingeleitete Verfahren um die Risikobewertung und -minderung von Empfehlungssystemen, die ebenfalls auf dem KI-Chatbot basieren (PM v. 26.01.26).
EUKOM –Design von TikTok ist (vorläufig) „suchterzeugend“
Nach der EUKOM verstößt die Gestaltung der Videoplattform derzeit gegen den DSA. Betroffen sind „endloses“ Scrollen, Autoplay, Push-Benachrichtigungen und personalisierte Empfehlungen. TikTok ergreift keine ausreichenden Maßnahmen, um Risiken aus der „suchterzeugenden“ Gestaltung zu minimieren. Das Unternehmen kann schriftlich Stellung nehmen. Bestätigt sich die Einschätzung der EUKOM, droht eine Geldbuße von bis zu 6% des weltweiten Gesamtumsatzes (PM v. 06.02.26).
BGH – Mindestvertragslaufzeit bei Glasfaseranschlüssen beginnt mit Vertragsschluss
Ein Telekommunikationsunternehmen vereinbarte per AGB eine Mindestvertragslaufzeit von (zwölf oder) 24 Monaten. Die Vertragslaufzeit sollte mit Freischaltung eines noch herzustellenden Glasfaseranschlusses beginnen. Diese Klausel ist nach § 309 Nr. 9 lit. a BGB unwirksam. Sie führt zu einer Gesamtlaufzeit von mehr als 24 Monaten. Zudem ist die Klausel mit den Grundgedanken des § 56 Abs. 1 S. 1 TKG unvereinbar und auch gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam (III ZR 8/25).
BGH – Beitragshöhe und Tarifwechsel bei Krankenversicherungen sind keine personenbezogenen Daten
Eine personenbezogene Information muss eine Identifizierung des Betroffenen ermöglichen; ein bloßer Einfluss auf das Versicherungsverhältnis genügt nicht. Die „neutralen“ Daten können aber durch zusätzliche Informationen einen Personenbezug i.S.d. Art. 4 Nr. 1 DSGVO erlangen. Das Gericht verweist die Sache zurück an das LG Leipzig (I ZR 115/25).
OLG München – Störerhaftung sozialer Netzwerke für Fake-Accounts
Werden Namen und Bilder Dritter unbefugt zur Erstellung von Fake-Profilen verwendet, sind das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das Namensrecht sowie das Recht am eigenen Bild verletzt. Betreiber sozialer Netzwerke haften als mittelbare Störer, sobald sie von der Rechtsverletzung Kenntnis erlangt haben. Sie sind verpflichtet, die Erstellung dieses Fake-Profils und identischer oder kerngleicher Profile künftig zu verhindern. Die Haftungsregelung aus Art. 6 Abs. 1 DSA schließt die Verantwortlichkeit nicht aus (18 U 2360/25 Pre e).
OLG Karlsruhe – Kein Wettbewerbsverhältnis zwischen Journalisten und Plattformbetreibern
Betreiber sozialer Netzwerke stellen lediglich die technische Infrastruktur für Veröffentlichungen bereit. Sie bieten keine eigenen journalistischen Inhalte an, sodass mit Journalisten kein unmittelbarer Substitutionswettbewerb i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG besteht. Ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis scheidet ebenfalls aus, da keine bestimmten kommerziellen Nutzergruppen gefördert werden. Journalisten können daher nicht gegen etwaige irreführende Inhalte (§ 5 Abs. 1, 2 Alt. 1 UWG) in Nutzergruppen vorgehen (6 W 50/25).
OLG Köln – Lizenzkostenmodell als Grundlage für Nachvergütung des Urhebers
Der Erbe eines Filmregisseurs (u.a. der „Winnetou“-Reihe) forderte von der ARD eine Nachvergütung wegen wiederholter Fernsehausstrahlungen (§ 32a Abs. 1 UrhG). Die erlangten „Erträgnisse und Vorteile“ (§ 32a Abs. 1 S. 1 UrhG) bestimmen sich prinzipiell nach dem Lizenzkostenmodell. Der „Vorteil“ liegt in den ersparten Aufwendungen für die Programmerstellung. Rundfunkgebühren sind nicht berücksichtigungsfähig, da sie unabhängig von der Filmausstrahlung anfallen. Das vom BGH anerkannte Wiederholungsvergütungsmodell ist bei einem „reinen Lizenzkauf“ nicht anwendbar (6 U 90/24, noch nicht veröffentlicht).
OVG Schleswig-Holstein – Facebook muss Transparenzvorgaben vorerst erfüllen
Die Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein beanstandete einen Verstoß von Facebook gegen die Transparenzvorgaben des § 93 S. 1 MStV. Sie ordnete an, Angaben zu Algorithmen und Ranking-Kriterien bereitzustellen. Das OVG wies die Beschwerde von Meta zurück. Ob § 93 S. 1 MStV europarechtskonform (v.a. E-Commerce-Richtlinie, DSA und P2B-Verordnung) ist, klärt das Hauptsacheverfahren. Eine Vorlage an den EuGH ist möglich; das VG Berlin hat die Frage schon in einem anderen Verfahren vorgelegt (6 MB 24/25).
LG Berlin II – Bei unzureichender Altersüberprüfung ist datenschutzrechtliche Einwilligung von Eltern erforderlich
Die Altersprüfung eines sozialen Netzwerks erforderte, dass Nutzer während der Registrierung ihr Geburtsdatum eingeben. Jugendliche Nutzer könnten dadurch fälschlicherweise eine Altersgrenze (16 Jahre) überwinden, um die Plattform ohne Einschränkungen zu nutzen. Der Betreiber des sozialen Netzwerks prüfe mit dieser Selbstauskunft nicht zuverlässig, ob eine elterliche Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich war oder tatsächlich eingeholt wurde (Art. 6 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 DSGVO) (15 O 271/23, nrk).
BReg – Gesetz zur Durchführung der KI-VO verabschiedet
Das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG) benennt die Bundesnetzagentur als zentrales Koordinierungs- und Kompetenzzentrum, Marktüberwachungs- und Notifizierungsbehörde. Im vollharmonisierten Bereich decken die Marktüberwachungsbehörden der Produktregulierung die KI-Verordnung mit ab („One-Stop-Shop“). Das KI-MIG regelt außerdem das Bußgeldverfahren (PM v. 11.02.2026; RegE v. 10.02.2026).
AG München – Kein Urheberrechtsschutz für KI-Erzeugnisse ohne menschlich schöpferischen Einfluss
KI-Erzeugnissen (hier: Logos) kann nur dann urheberrechtlicher Schutz zukommen, wenn menschlicher Einfluss sie objektiv und identifizierbar prägt. Die im Prompting enthaltenen kreativen Elemente müssen den Output so dominieren, dass das Erzeugnis insgesamt als Schöpfung des Urhebers angesehen werden kann. Es reicht nicht aus, der KI die gestalterische Entscheidung zu überlassen – etwa durch allgemein gehaltene, ergebnisoffene Anweisungen (142 C 9786/25, nrk).