Hengeler Mueller vertritt Hotels beim Rechtsstreit mit Verwertungsgesellschaften um die Gebühren für DVB-T-Empfang in Hotelzimmern

18. Dezember 2015

Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied gestern, dass Hotels, die in ihren Gastzimmern Fernseher mit DVB-T-Antenne aufstellen, hierfür – anders als Übertragung über Kabel oder Satellit – keine urheberrechtlichen Entgelte an die GEMA und andere Verwertungsgesellschaften schulden. Der Streit warf die Grundsatzfrage auf, ob die bloße Bereitstellung von Empfangsgeräten oder sonstigen Zugangsmöglichkeiten zu urheberechtlich geschützten Inhalten durch Gewerbebetriebe vergütungspflichtig ist. Dies hat der Bundesgerichtshof abgelehnt.

Hengeler Mueller hat das beklagte Hotel vertreten. Tätig waren der Partner Dr. Albrecht Conrad sowie der Associate Dr. Matthias Berberich (beide Urheberrecht, Berlin).

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