Hengeler Mueller vertritt Deutsche Rockwool in Verwaltungsgerichtsverfahren wegen CE-Kennzeichnung von Baustoffen

16. Januar 2013

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat am 10. Dezember 2012 nach jahrelangem Rechtsstreit entschieden, dass die von der Rockwool-Gruppe produzierten Mineralwolldämmstoffe, die in den Anwendungsbereich der europäischen Norm DIN EN 13162 fallen, weder in Bezug auf den Handel noch auf ihre Verwendung in Gebäuden weiterer Zulassungen in einem allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren der Länder (z.B. § 21 BauO NRW) bedürfen.

Produkte, die den Anforderungen der europäisch harmonisierten Norm genügen und das CE-Kennzeichen tragen, dürfen in Deutschland verwendet werden, ohne dabei zusätzlichen nationalen Vorgaben genügen zu müssen. Damit entfällt auch die Pflicht zur Kennzeichnung durch das sog. Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen). Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt, dass die von allen Rockwool-Produkten europaweit eingehaltenen Brandschutzanforderungen ausnahmslos auch in Deutschland gelten und dass im Bereich harmonisierter Bauprodukte für die Forderung nach der zusätzlichen Verwendung des Ü-Zeichens kein Raum ist. Hinzu kommt: Nach der neuen europäischen Bauproduktenverordnung ist die Verwendung des Ü-Zeichens ab 1. Juli 2013 für harmonisierte Bauprodukte, die das CE-Kennzeichen tragen, generell nicht mehr zulässig.

Mit dem Urteil wurde eine jahrelange Auseinandersetzung zwischen Rockwool und dem Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt), der für die Bundesländer handelnden gemeinsamen Zulassungsbehörde, in erster Instanz zu Gunsten von Rockwool entschieden.

Hengeler Mueller hat Deutsche Rockwool GmbH & Co. OHG in diesem Rechtsstreit vertreten. Tätig waren Partner Dr. Thomas Schmidt-Kötters (Öffentliches Recht/Baurecht), sowie die Senior Associates Malte Jaguttis und Dr. Simeon Held (alle Düsseldorf).

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