Hengeler Mueller berät im Verfahren des Bundeskartellamts zur Verstaatlichung von Lotto Rheinland-Pfalz

30. November 2007

Das Bundeskartellamt hat gestern die geplante Übernahme der Mehrheit an der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH durch das Land Rheinland-Pfalz untersagt.

Es handelt sich um eine politisch sehr folgenreiche Grundsatz-Entscheidung. Die Lotto Rheinland Pfalz GmbH ist die einzige Lottogesellschaft in Deutschland, an der noch keine staatliche Mehrheitsbeteiligung besteht. Das Übernahmeverbot zeige, dass auch stark regulierte Bereiche wie das Glücksspielwesen keine wettbewerbsfreien Zonen seien, heißt es in einer Erklärung des Kartellamtes. Das Kartellrecht sei ohne Einschränkungen anwendbar. Die Länder bestreiten dies. Rheinland-Pfalz reklamierte - erfolglos - einen kartellrechtsfreien Raum für die Verstaatlichung der Lotteriegesellschaft.

Hengeler Mueller hat die seit rund 25 Jahren auf dem Markt für gewerbliche Spielvermittlung führende und zum Verfahren des Bundeskartellamtes beigeladene FABER Lotto-Service KG beraten. Tätig waren Partner Dr. Thorsten Mäger (Kartellrecht, Düsseldorf) und Dr. Dirk Uwer (Öffentliches Wirtschaftsrecht, Düsseldorf).

Bereits im letzten Jahr hatte Hengeler Mueller FABER als Beigeladene im Verfahren des Bundeskartellamts zum staatlichen Lotteriemonopol beraten. Mit einer damaligen Untersagungsverfügung hatte das Bundeskartellamt den im Deutschen Lotto- und Totoblock zusammengeschlossenen Lotteriegesellschaften der Länder wettbewerbswidriges Verhalten zu Lasten gewerblicher Spielvermittler verboten und die räumliche Marktaufteilung (sog. Regionalitätsprinzip) für unvereinbar mit deutschem und europäischem Kartellrecht erklärt. Diese Entscheidung galt als wegweisend für eine gemeinschaftsrechtlich zwingende Öffnung des monopolisierten deutschen Lotteriemarktes.

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