Übersicht über die Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) mit erheblicher Bedeutung für die Praxis

Geänderte Stimmrechtsmitteilungspflichten, Veröffentlichung des Herkunftsstaates, Änderung der Zwischenberichterstattung

Am 1. Oktober 2015 und am 6. November 2015 haben der Deutsche Bundestag und der Bundesrat das Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie verabschiedet (im Folgenden das „Umsetzungsgesetz”)1, durch das die Richtlinie 2013/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung der Europäischen Transparenzrichtlinie (Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) umgesetzt wird. Das Umsetzungsgesetz ist am 26. November 2015 in Kraft getreten (im Folgenden der „Tag des Inkrafttretens”).

Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen durch das Umsetzungsgesetz

Beibehaltung der Unterscheidung von drei unterschiedlichen Meldetatbeständen für Stimmrechtsanteile – jedoch mit verändertem Inhalt (siehe 3.1)

  • Mitteilung gehaltener und zugerechneter Stimmrechte, §§ 21 und 22 WpHG n.F. 
  • Mitteilung von Instrumenten, § 25 WpHG n.F. 
  • Mitteilung des aggregierten Gesamtbestands von Stimmrechten und Instrumenten, § 25a WpHG n.F.

Vorverlegung des Zeitpunkts der Mitteilungspflicht für Stimmrechte: Bereits das Bestehen eines auf die Übertragung von Aktien gerichteten unbedingten und ohne zeitliche Verzögerung zu erfüllenden Anspruchs oder eine entsprechende Verpflichtung lösen die Mitteilungspflicht aus – nicht erst die Erfüllung des Übertragungsanspruchs (siehe 3.2)

Verbindliche Vorgabe eines Standardformulars für Stimmrechtsmitteilungen (siehe 3.5)

Erhebliche Verschärfung der Sanktionen bei Verletzung von Mitteilungspflichten: (siehe 3.6)

  • Die Verletzung jeder Mitteilungspflicht kann künftig einen Rechtsverlust nach sich ziehen 
  • Deutliche Anhebung des Bußgeldrahmens: Gegen juristische Personen können Bußgelder in Höhe von bis zu EUR 10 Millionen oder (sofern höher) 5 % des konsolidierten Gesamtjahresumsatzes der relevanten Unternehmensgruppe festgesetzt werden
  • Veröffentlichung von Verstößen gegen Mitteilungspflichten – „Naming and Shaming“

Bestandsmitteilungspflichten: Das Halten von Instrumenten, die am Tag des Inkrafttretens die Schwelle von 5 % erreichen oder übersteigen, ist mitteilungspflichtig (siehe 3.7)

Sonstige Änderungen: Unverzügliche Mitteilung des Herkunftsstaates durch alle Emittenten, deren (gesetzlicher oder gewählter) Herkunftsstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, § 2c des WpHG n.F.; die Mitteilung muss unverzüglich nach dem Tag des Inkrafttretens erfolgen (siehe 4)

Die wesentlichen Änderungen im Einzelnen

1. Mitteilungspflichten nach bisheriger Rechtslage

Die Stimmrechtsmitteilungspflichten der §§ 21 ff. WpHG a.F. knüpften bislang an drei verschiedene Tatbestände an:2

  • Inhaber von stimmberechtigten Aktien von Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, müssen dem Emittenten und der Bundesanstalt für Finanz­dienstleistungs­aufsicht (BaFin) den Stimmrechts­anteil gemäß §  21 WpHG mitteilen, wenn bestimmte Schwellenwerte (3 %, 5 %, 10 %, 15 %, 20 %, 25 %, 30 %, 50 % und 75 %) erreicht, überschritten oder unterschritten werden. Bei der Ermittlung dieser Schwellenwerte werden nicht nur Stimmrechte aus Aktien berücksichtigt, die von dem Mitteilungs­pflichtigen direkt gehalten werden, sondern auch solche Aktien, die dem Meldepflichtigen gemäß § 22 WpHG zugerechnet werden, z.B. aus Aktien, die einem Tochterunternehmen des Mitteilungs­pflichtigen gehören oder aus Aktien, die einem Dritten gehören, mit dem der Mitteilungs­pflichtige sein Verhalten in Bezug auf den Emittenten abstimmt.
  • Im Jahr 2007 (nochmals geändert im Jahr 2009) wurden die Mitteilungs­pflichten dahingehend erweitert, dass auch bestimmte Finanzinstrumente und sonstige Instrumente mitzuteilen sind, die dem Inhaber das Recht verleihen, mit Stimmrechten verbundene und bereits ausgegebene Aktien zu erwerben. Diese sind gemäß § 25 WpHG dem Emittenten und der BaFin mitzuteilen, sofern die Gesamtzahl der stimmberechtigten Aktien, die aufgrund solcher Instrumente erworben werden können, zusammen mit den Aktien, die der Mitteilungs­pflichtige direkt hält oder die ihm zugerechnet werden (§§ 21, 22 WpHG), die oben genannten Schwellenwerte (mit Ausnahme der Schwelle von 3 %) erreicht, überschreitet oder unterschreitet.
  • Da bestimmte Instrumente, welche die Lieferung von stimmberechtigten Aktien beinhalten (z.B. Verkauf einer Put-Option), und vor allem Instrumente, die im Wege eines Barausgleichs erfüllt werden, nicht von der Definition der Instrumente im Sinne von § 25 WpHG erfasst wurden und somit nicht mitteilungs­pflichtig waren, wurden im Jahr 2012 neue Mitteilungspflichten eingeführt. Seitdem statuiert § 25a WpHG eine weit gefasste Mitteilungspflicht auch für solche Instrumente, die dem Inhaber zwar keinen Anspruch auf Lieferung von stimmberechtigten Aktien verleihen, einen solchen Erwerb jedoch zumindest wirtschaftlich betrachtet ermöglichen (z.B. Optionen mit Barausgleich oder Total Return-Equity Swaps) oder eine Verpflichtung des Inhabers begründen, stimmberechtigte Aktien zu erwerben (z.B. Stillhalter­position bei einer PutOption, aufschiebend bedingte Aktienkaufverträge, bei denen der Käufer den Bedingungseintritt nicht einseitig herbeiführen kann). Darüber hinaus erfasst § 25a WpHG sogar solche Instrumente, die nicht ihrem Inhaber, sondern einem Dritten den Erwerb von stimmberechtigten Aktien ermöglichen. Stimmrechts­anteile gemäß §§ 21, 22 WpHG und Instrumente gemäß § 25 WpHG werden dabei mit den Instrumenten gemäß § 25a WpHG zusammengerechnet, um festzustellen, ob die maßgeblichen Schwellenwerte (mit Ausnahme der Schwelle von 3 %) berührt werden. Die Mitteilungspflichten nach § 25a WpHG gingen weit über die bis dato von der Europäischen Transparenz­richtlinie vorgeschriebenen Anforderungen hinaus.

2. Änderung der Europäischen Transparenzrichtlinie durch die Richtlinie 2013/50/EU

Die Europäische Transparenzrichtlinie wurde durch die Richtlinie 2013/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 geändert. Die wichtigsten Änderungen im Hinblick auf die Stimmrechtsmitteilungspflichten betreffen die Definition von Finanzinstrumenten, die nunmehr nicht nur Finanzinstrumente erfasst, die dem Inhaber das Recht zum Erwerb von stimmberechtigten Aktien verleihen, sondern auch solche Finanzinstrumente einschließt, die sich auf stimmberechtigte Aktien beziehen und eine „vergleichbare wirtschaftliche Wirkung“ haben wie Finanzinstrumente, die dem Inhaber das Recht auf Erwerb von stimmberechtigten Aktien einräumen (Artikel 13 Abs. 1 lit. b) der Transparenzlinie n.F.). Artikel  13a der Transparenzrichtlinie n.F. schreibt zudem die Zusammenrechnung der direkt oder indirekt gehaltenen Stimmrechte und aller Finanzinstrumente im Sinne von Artikel  13 der Transparenzrichtlinie n.F. vor. Darüber hinaus wurden die Sanktionsbefugnisse für Verstöße gegen Mitteilungspflichten erheblich erweitert (einschließlich Bußgeldern in Höhe von bis zu EUR 10 Mio. oder (sofern höher) 5  % des jährlichen Gesamtumsatzes, der Veröffentlichung der Namen von Personen, die gegen Mitteilungspflichten verstoßen haben („naming and shaming“) sowie des Verlustes des Rechts zur Ausübung von Stimmrechten).

3. Umsetzung der geänderten Europäischen Transparenzrichtlinie im WpHG

Die geänderte Transparenzrichtlinie wurde durch das Umsetzungsgesetz in deutsches Recht umgesetzt. Die wichtigsten Änderungen der Mitteilungspflichten unter dem WpHG neuer Fassung können wie folgt zusammengefasst werden:3

3.1 Beibehaltung der Unterscheidung von drei Meldetatbeständen, jedoch mit verändertem Inhalt

Die neu gefassten Mitteilungspflichten nach §§ 21/22, 25 und 25a WpHG n.F. unterscheiden wie bisher zwischen drei separaten Meldetatbeständen, jedoch mit teilweise verändertem Inhalt:

  • Direktes Halten und Zurechnung von Stimmrechten, §§ 21, 22 WpHG n.F.
    §§  21 und 22 WpHG n.F. sehen weiterhin eine Mitteilungspflicht für die direkt vom Mitteilungspflichtigen gehaltenen bzw. ihm zugerechneten Stimmrechte vor.
  • Halten von Instrumenten, § 25 WpHG n.F.
    §  25 WpHG n.F. fasst die bis zum Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes geltenden Mitteilungspflichten der §§ 25 und 25a WpHG a.F. zusammen: Gemäß § 25 WpHG  n.F. sind (i) Instrumente, die dem Inhaber das Recht auf Erwerb von stimmberechtigten Aktien verleihen, sowie (ii) sonstige Instrumente, die sich auf stimmberechtigte Aktien beziehen und eine vergleichbare wirtschaftliche Wirkung wie die unter (i) genannten Instrumente haben (unabhängig davon, ob sie einen Anspruch auf eine physische Lieferung von Aktien einräumen), mitzuteilen, wenn der aggregierte Gesamtbestand solcher Instrumente die (unveränderten) Schwellenwerte des § 21 WpHG n.F. (mit Ausnahme der Schwelle von 3 %, die weiterhin nur für das Halten und die Zurechnung von stimmberechtigten Aktien gilt) erreicht, überschreitet oder unterschreitet. Dabei gilt, dass §  25 WpHG n.F. für die Ermittlung der Schwellenberührung ausschließlich auf die (direkt oder indirekt) gehaltenen Instrumente abstellt, d.h. im Rahmen des § 25 WpHG n.F. erfolgt keine Zusammenrechnung mit Stimmrechtsanteilen nach §§ 21, 22 WpHG n.F.
    Die Zusammenfassung der bislang für Instrumente geltenden Mitteilungspflichten gemäß §§  25 und 25a WpHG a.F. in §  25 WpHG n.F. soll ausweislich der Gesetzesbegründung zum Umsetzungsgesetz nicht dazu führen, dass sich das Spektrum der Instrumente, die bislang gemäß §§ 25 und 25a WpHG mitgeteilt werden mussten, ändert (und dies obwohl die Definition der oben unter (ii) genannten Instrumente leicht verändert wurde). Davon ist allerdings zumindest eine Ausnahme zu machen: Gemäß §  25a WpHG a.F. mussten selbst solche Instrumente mitgeteilt werden, die nicht ihrem Inhaber, sondern einem Dritten den Erwerb von Aktien ermöglichten. § 25 WpHG n.F. enthält hingegen keinen solchen Verweis mehr auf Dritte. Begründet ein Instrument jedoch Rechte für einen Dritten (z.B. aus einem Vertrag zugunsten Dritter), ist dieser Dritte möglicherweise selbst mitteilungspflichtig nach § 25 WpHG n.F.
  • Zusammenrechnung von Stimmrechten und Instrumenten, § 25a WpHG n.F.
    § 25a WpHG n.F. enthält eine neu gefasste Mitteilungspflicht. Danach ist der aggregierte Gesamtbestand von direkt gehaltenen und zugerechneten Stimmrechten (§§  21 und 22 WpHG n.F.) und Instrumenten (§ 25 WpHG n.F.) mitzuteilen. Eine solche Zusammenrechnung erfolgte auch im Rahmen der Mitteilungen nach §§ 25, 25a WpHG a.F., jedoch als Bestandteil ebendieser Mitteilungen und nicht separat, wie es nun in § 25a WpHG n.F. vorgesehen ist. Sofern der aggregierte Gesamtbestand von Stimmrechten und Instrumenten die in §  21 WpHG n.F. aufgeführten Schwellenwerte erreicht, überschreitet oder unterschreitet (mit Ausnahme der Schwelle von 3 %), ist eine Mitteilung gemäß § 25a WpHG n.F. selbst dann erforderlich, wenn keine Mitteilungspflicht nach §§ 21/22 und 25 WpHG n.F. besteht.


Beispiel: Aktionär A hält 2  % der stimmberechtigten Aktien eines Emittenten (X AG), für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist (insoweit ein Fall des §  21 WpHG n.F.). Ferner hält er Instrumente, die ihm das Recht auf Lieferung von 2 % der stimmberechtigten Aktien der X AG einräumen (d.h. Instrumente im Sinne von §  25 WpHG n.F.). Nach den Neuregelungen der Mitteilungspflichten durch das Umsetzungsgesetz (ebenso wie nach bisheriger Rechtslage) löst allein dieser Bestand keine Mitteilungspflicht aus, da kein maßgeblicher Schwellenwert erreicht oder überschritten wird. Erwirbt A nun weitere 2,9  % in Form von auf die Aktien der X AG bezogenen Instrumenten, löst dieser Erwerb weder eine Mitteilungspflicht nach § 21 WpHG n.F. aus, da der Stimmrechtsanteil immer noch unter 3 % liegt (nämlich bei 2 %), noch hat dies eine Mitteilungspflicht nach § 25 WpHG n.F. zur Folge, da der Bestand an Instrumenten immer noch unter 5 % liegt (nämlich bei 4,9 %). Demgegenüber besteht im konkreten Fall eine Mitteilungspflicht nach §  25a WpHG n.F., da der aggregierte Gesamtbestand von Stimmrechten und Instrumenten 5 % überschritten hat (nämlich 6,9 % beträgt). Daher muss Aktionär A eine Mitteilung nach § 25a WpHG n.F. abgeben.4

3.2 § 21 WpHG n.F.: Vorverlegung des Zeitpunkts der Mitteilungspflicht

Im Hinblick auf vom Mitteilungspflichtigen direkt gehaltene oder ihm zugerechnete Stimmrechte werden Mitteilungs­pflichten künftig nicht mehr erst durch den dinglichen Vollzug des (Wertpapier-)​Geschäfts/​Erwerbsvorgangs, d.h. der Übertragung des rechtlichen Eigentums an den Aktien, ausgelöst. Stattdessen hat bereits der Anspruch auf (oder, im Falle der Veräußerung, die Verpflichtung zur) Übertragung des rechtlichen Eigentums an den stimmberechtigten Aktien die Mitteilungspflicht zur Folge, vorausgesetzt dieser Anspruch oder diese Verpflichtung ist unbedingt und ohne zeitliche Verzögerung zu erfüllen. Dies ist üblicherweise der Fall beim Erwerb oder der Veräußerung von Aktien über die Börse, die am zweiten Handelstag nach dem Geschäftsabschluss über die Börse erfüllt werden („t+2“); in diesen Fällen werden die Stimmrechts­mitteilungen nunmehr bereits am Tag des Geschäftsabschlusses über die Börse („t“) ausgelöst und nicht erst am Tag der Erfüllung dieses Geschäfts durch Lieferung der Aktien („t+2“).

Im diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass diese Änderung ausschließlich für Stimmrechts­mitteilungen unter dem WpHG n.F. gilt und nicht für die Feststellung, ob die Kontrollschwelle nach §§ 29, 30 WpÜG erreicht oder überschritten wurde. Insoweit kommt es weiterhin auf den dinglichen Vollzug des Erwerbs­geschäfts und damit das rechtliche Eigentum an den Aktien an.

3.3 Geänderte Zurechnungsvorschriften gemäß § 22 Abs. 1 WpHG n.F.
  • In §  22 Abs.  1 WpHG n.F. wurden zwei neue Zurechnungstatbestände eingefügt: Zum einen erfolgt eine Zurechnung im Fall einer zeitweiligen Übertragung der Stimmrechte gegen Gegenleistung, ohne dass die damit verbundenen Aktien übertragen werden (§ 22 Abs. 1 Nr. 7 WpHG n.F.). Zum anderen werden Aktien zugerechnet, die beim Mitteilungspflichtigen “als Sicherheit verwahrt” werden, sofern der Mitteilungs­pflichtige die Stimmrechte hält und die Absicht bekundet, diese Stimmrechte auszuüben (§ 22 Abs. 1 Nr. 8 WpHG n.F.). Keine der beiden Zurechnungs­vorschriften dürfte indes wesentliche Auswirkungen für Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunfts­staat ist, haben. Eine separate Übertragung von Stimm­rechten ohne die damit verbundenen Aktien ist bei Aktien, November 2015 Übersicht über die Änderungen des Wertpapierhandels­gesetzes (WpHG) mit erheblicher Bedeutung für die Praxis: Geänderte Stimmrechts­mitteilungs­pflichten, Veröffentlichung des Herkunfts­staates, Änderung der Zwischen­bericht­erstattung die von einer nach deutschem Recht errichteten Aktien­gesellschaft ausgegeben wurden, aufgrund des Abspaltungs­verbots unzulässig. Und Sicherheiten über Aktien werden üblicherweise durch Verpfändung der Aktien und nicht durch eine Sicherungs­übereignung oder Sicherungs­abtretung des rechtlichen Eigentums an den Aktien an den Sicherungs­nehmer bestellt, so dass das rechtliche Eigentum an den Aktien und zugleich auch die damit verbundenen Stimmrechte beim Pfandgeber verbleiben und die Mitteilungs­pflichten gemäß §§ 21 und 22 WpHG auf den Pfandnehmer keine Anwendung finden. In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass die BaFin ihre Verwaltungs­praxis in Bezug auf Pfandrechte an Aktien, die eine Verfallklausel beinhalten, ändern wird; nach Ansicht der BaFin ist ein solches Pfandrecht mit Verfallklausel künftig nicht mehr als Instrument im Sinne von § 25 WpHG n.F. anzusehen.5
  • Des Weiteren ist die Definition von „Tochterunternehmen“ nunmehr einheitlich in § 22a WpHG n.F. geregelt. Daraus ergeben sich keine substantiellen Änderungen, sondern es werden lediglich die verschiedenen Regelungen, die zuvor in § 22 Abs. 2 und 3 WpHG und im Kapitalanlage­gesetzbuch enthalten waren, zusammengeführt.

3.4 Nichtberücksichtigung von Stimmrechten aus zu Stabilisierungszwecken gehaltenen Aktien

§  23 Abs.  1a WpHG n.F. dient der Umsetzung von Artikel  9 Abs.  6a der Europäischen Transparenzrichtlinie n.F. Nach dem neuen Abs. 1a bleiben bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils Stimmrechte aus Aktien unberücksichtigt, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 (Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmaßnahmen) zu Stabilisierungszwecken erworben wurden, vorausgesetzt die Stimmrechte aus den betreffenden Aktien werden nicht ausgeübt oder anderweitig dafür genutzt, um auf die Geschäftsführung des Emittenten Einfluss zu nehmen. Vor diesem Hintergrund wird die BaFin auch ihre Verwaltungspraxis hinsichtlich der Zeichnung von Aktien durch emissionsbegleitende Banken bei einem Börsengang ändern; auch solche Aktienübernahmen sind künftig gemäß §  23 Abs. 2 Nr. 1 WpHG n.F. von den Mitteilungspflichten befreit, sofern die gezeichneten Aktien höchstens drei Handelstage zum Zweck des Vollzugs der Emission gehalten werden.6

3.5 Form und Fristen für die Stimmrechtsmitteilungen unter dem WpHG n.F
  • Neues Standardformular für Stimmrechts­mitteilungen
    Jede Mitteilung nach §§ 21/22, 25 und 25a WpHG n.F. muss künftig in der Form des Standardformulars erfolgen, das der Wertpapier­handelsanzeige- und Insider­verzeichnis­verordnung (WpAIV) beigefügt ist. Die Verwendung des Standard­formulars ist verbindlich vorgeschrieben und soll die Vergleichbarkeit der Mitteilungen erhöhen. Ferner ist nach neuem Recht grundsätzlich nur noch eine einzige Mitteilung für Unternehmens­gruppen erforderlich und nicht eine separate Mitteilung durch jede Konzerngesellschaft.
  • Fristen zur Abgabe von Stimmrechts­mitteilungen
    Wie bisher regelt § 21 Abs. 1 WpHG n.F., dass Stimmrechts­mitteilungen unverzüglich abzugeben sind, spätestens innerhalb von vier Handelstagen nachdem der Meldepflichtige Kenntnis vom Erwerb oder der Veräußerung der Aktien oder dem Halten von Instrumenten erlangt hat. Allerdings wird nach dem in § 21 Abs. 1 WpHG n.F. neu eingefügten Satz 4 nunmehr unwiderleglich vermutet, dass der Meldepflichtige spätestens zwei Handelstage nach der Schwellen­berührung hiervon Kenntnis erlangt hat. Diese Änderung dürfte in der Praxis keine wesentliche Auswirkung haben. Sie unterstreicht jedoch die Absicht des Gesetzgebers, den von den Marktteilnehmern für Mitteilungs­pflichten anzuwendenden Sorgfalts­maßstab und damit auch das Risiko von Sanktionen bei Nichteinhaltung dieses Maßstabs zu erhöhen.

3.6 Rechtsfolgen bei Verstößen gegen Mitteilungspflichten

Eines der Hauptziele des Umsetzungsgesetzes ist die Erweiterung der Sanktionen bei Verstößen gegen Mitteilungspflichten.

  • Verlust von Rechten aus Aktien, § 28 WpHG n.F.
    Bislang führte lediglich ein Verstoß gegen die für direkt gehaltene oder gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 WpHG zugerechnete Aktien geltenden Mitteilungspflichten zu einem Verlust von Stimm- und Dividendenrechten (neben etwaigen Bußgeldern). Nach dem neuen Recht tritt ein Rechtsverlust auch bei einem Verstoß gegen eine aufgrund der übrigen Zurechnungsregelungen des § 22 WpHG n.F. ausgelöste Mitteilungspflicht ein. Dies gilt insbesondere für einen Verstoß gegen Mitteilungspflichten in Bezug auf Stimmrechte, die dem Mitteilungspflichtigen aufgrund eines abgestimmten Verhaltens im Sinne von § 22 Abs. 2 WpHG n.F. zugerechnet werden. In diesen Fällen betrifft der Verlust der Stimm- und Dividendenrechte nicht nur die Aktien, die von dem Mitteilungspflichtigen direkt gehalten werden, sondern der Rechtsverlust erstreckt sich auch auf die von dem Dritten gehaltenen Aktien, die dem Mitteilungspflichten gemäß § 22 WpHG n.F. zuzurechnen sind.
    Beispiel: Stimmen die Aktionäre A und B ihr Verhalten im Hinblick auf ihre jeweils gehaltenen Aktien ab und erfüllt Aktionär A (oder dessen unmittelbar oder mittelbar kontrollierender Gesellschafter!) die Mitteilungspflichten nach §§ 21 und 22 Abs. 2 WpHG n.F. nicht, tritt sowohl für Aktionär A als auch für Aktionär B ein Verlust der Rechte aus den jeweils gehaltenen Aktien ein, und zwar selbst dann, wenn Aktionär B seine Mitteilungspflichten vollumfänglich erfüllt hat. Um einen Rechtsverlust zu verhindern, müssen vor allem Parteien, die ihr Verhalten abstimmen, künftig sicherstellen, dass jede Partei ihre jeweiligen Mitteilungspflichten erfüllt.
    Darüber hinaus hat jeder Verstoß gegen die Mitteilungspflichten gemäß § 25 Abs. 1 (Halten von Instrumenten) und § 25a Abs. 1 (Zusammenrechnung von Aktien und Instrumenten) WpHG n.F. den Verlust der Stimm- und Dividendenrechte nach § 28 Abs. 2 WpHG n.F. zur Folge. Ein solcher Rechtsverlust ist jedoch auf die Aktien beschränkt, die von dem Mitteilungspflichtigen, der gegen die Mitteilungspflichten verstoßen hat, (direkt) gehalten werden, und erstreckt sich nicht auf die von einem Dritten gehaltenen Aktien. Bislang hatte ein Verstoß gegen Mitteilungspflichten für (Finanz-) Instrumente keinen Rechtsverlust zur Folge, konnte jedoch mittels eines von der BaFin verhängten Bußgelds geahndet werden.
  • Bußgelder
    Die Verschärfung der Sanktionen bei Verletzung von Mitteilungspflichten kommt auch darin zum Ausdruck, dass der Bußgeldrahmen für Verstöße erheblich erhöht wurde (§ 39 Abs. 4 WpHG n.F.). Bislang konnten Bußgelder von bis zu einer Million Euro verhängt werden. Nunmehr kann die BaFin gegen natürliche Personen, die Inhaber von Aktien/ Instrumenten sind, Bußgelder von bis zu zwei Millionen Euro verhängen; für juristische Personen erfolgte ebenfalls eine deutliche Anhebung des Bußgeldrahmens: Die BaFin kann künftig Bußgelder von bis zu EUR 10 Millionen oder (sofern höher) 5  % des konsolidierten Gesamtjahresumsatzes der relevanten Unternehmensgruppe, zu welcher der Mitteilungspflichtige gehört, festsetzen. Überdies kann die BaFin die Bußgelder bis auf den Betrag anheben, der dem Zweifachen des aus dem Verstoß gegen die Mitteilungspflichten gezogenen wirtschaftlichen Vorteils (einschließlich vermiedener Verluste) entspricht.
  • „Naming and Shaming” bei Verstößen gegen Mitteilungspflichten
    Darüber hinaus wird die BaFin künftig Maßnahmen und Bußgelder, die sie wegen Verstößen gegen Mitteilungspflichten getroffen bzw. verhängt hat, auf ihrer Internetseite veröffentlichen. Die jeweilige Bekanntmachung enthält den/die Namen der für den Verstoß verantwortlichen Person(en) (einschließlich natürlichen Personen) sowie die verletzte Mitteilungspflicht (§  40c WpHG n.F.). Die Bekanntmachung erfolgt unabhängig davon, ob die jeweilige Entscheidung der BaFin bereits bestandskräftig ist.

3.7 Bestandsmitteilungspflichten ausgelöst durch die Änderung des WpHG

§  41 Abs.  4f WpHG n.F. ordnet drei verschiedene Bestandmittelungspflichten an, die allein an die Änderung des WpHG durch das Umsetzungsgesetz anknüpfen:

  • Gemäß § 41 Abs. 4f Satz 1 WpHG n.F. muss jede Person spätestens bis zum 15. Januar 2016 ihren am 26. November 2015 (Tag des Inkrafttretens des Umsetzungsgesetzes) gehaltenen Bestand an stimmberechtigten Aktien gemäß §§  21, 22 WpHG n.F. mitteilen, sofern ausschließlich aufgrund der Änderung der §§ 21, 22 WpHG a.F. durch das Umsetzungsgesetz einer der in §  21 WpHG n.F. festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschritten wird. In der Praxis dürfte es diesen Fall kaum geben, weil die neuen Zurechnungsregeln gemäß §  22 Abs.  1 Nr. 7 und Nr. 8 WpHG n.F. nur äußerst selten zur Anwendung kommen dürften. Demgegenüber könnte die Neuregelung, wonach es für die Entstehung der Mitteilungspflicht künftig auf den Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses und nicht auf den dinglichen Vollzug des Geschäfts ankommt (siehe vorstehend unter Ziffer 2), eine solche Bestandsmitteilungspflicht nach § 41 Abs. 4f Satz 1 WpHG n.F. auslösen. Auch dies dürfte jedoch nur in außergewöhnlichen Situationen der Fall sein, z.B. beim Aktienhandel am Tag vor dem Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes (also bei Geschäftsabschlüssen am 25. November 2015). Angesichts der Verlautbarung der BaFin, dass eine einmalige Bestandsmitteilung nach § 41 Abs. 4f Satz 1 WpHG n.F. nicht erforderlich ist, sofern zuvor eine aktuellere Mitteilung gemäß §§  21/22, 25 oder 25a WpHG n.F. erfolgt7, dürften solche einmaligen Bestandsmitteilungen in der Praxis selten vorkommen.
  • Gemäß § 41 Abs. 4f Satz 2 WpHG n.F. muss jede Person ihren am 26. November 2015 (Tag des Inkrafttretens des Umsetzungsgesetzes) gehaltenen Bestand an Instrumenten im Sinne des §  25 WpHG n.F. mitteilen, sofern dieser Bestand die Schwelle von 5 % erreicht oder überschreitet. Diese Mitteilungspflicht wird allein durch das Halten von Instrumenten, deren Bestand am 26. November 2015 die Schwelle von 5 % erreicht oder überschreitet, ausgelöst. Jeder Inhaber von Instrumenten im Sinne von § 25 WpHG n.F., dessen Bestand die Schwelle von 5 % erreicht oder überschreitet, ist mithin verpflichtet, eine einmalige Bestandmitteilung gemäß § 41 Abs. 4f Satz 2 WpHG n.F. abzugeben. Diese Mitteilung muss bis zum 15. Januar 2016 erfolgen. Sofern nach dem 26.  November 2015 (Tag des Inkrafttretens des Umsetzungsgesetzes) aufgrund einer Veränderung des Bestands an Instrumenten eine Mitteilungspflicht gemäß §  25 WpHG a.F. ausgelöst und eine entsprechende Mitteilung vom Mitteilungspflichtigen abgegeben wird, entfällt das Erfordernis einer Bestandsmitteilung nach Auffassung der BaFin.
  • Gemäß § 41 Abs. 4f Satz 3 WpHG n.F. muss jede Person ihren am 26. November 2015 (Tag des Inkrafttretens des Umsetzungsgesetzes) gehaltenen aggregierten Gesamtbestand an stimmberechtigten Aktien und Instrumenten gemäß §  25a WpHG n.F. spätestens bis zum 15.  Januar 2016 mitteilen, sofern ausschließlich aufgrund der Änderung der §§  21/22 ff. WpHG a.F. durch das Umsetzungsgesetz einer der in § 21 WpHG n.F. festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschritten wird (mit Ausnahme der Schwelle von 3 %). Auch insoweit dürfte es eher unwahrscheinlich sein, dass solchen Bestandsmitteilungen größere praktische Bedeutung zukommen wird, da die gesetzlichen Änderungen in fast allen Fällen nicht zu einem verglichen mit der bisherigen Rechtslage abweichenden aggregierten Gesamtbestand an stimmberechtigten Aktien und Instrumenten führen dürften.
    Ein Verstoß gegen etwaige Bestandsmitteilungspflichten kann mit Bußgeldern von bis zu EUR 200.000 geahndet werden (§  44 Abs.  5 WpHG n.F.). Die Nichteinhaltung dieser Pflichten führt jedoch weder zu einem Rechtsverlust noch zur Anwendung der Vorschriften über die Bekanntmachung der von der BaFin getroffenen Maßnahmen bzw. verhängten Sanktionen („naming and shaming”).

4. Überblick über weitere wesentliche Änderungen

Über die geänderten Stimmrechtsmitteilungspflichten hinaus enthält das Umsetzungsgesetz weitere für Emittenten bedeutsame Änderungen des WpHG. Hierzu gehören vor allem:

  • Emittenten, deren (gesetzlicher oder gewählter) Herkunftsstaat die Bundesrepublik Deutschland ist, müssen ihren Herkunftsstaat unverzüglich nach Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes (26. November 2015) mitteilen, §  2c WpHG n.F. Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu EUR 200.000 geahndet werden. Die BaFin hat auf ihrer Internetseite ein Formular für diese Mitteilung zur Verfügung gestellt
  • Emittenten, für die die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, sind verpflichtet, jede Zu- oder Abnahme der Gesamtzahl der ausgegebenen stimmberechtigten Aktien unverzüglich zu veröffentlichen, § 26a WpHG n.F. (bislang musste eine derartige Veröffentlichung erst am Ende des Monats erfolgen)
  • Änderung der Zwischenberichterstattung:
    – Aufhebung der Pflicht zur Veröffentlichung von Zwischenmitteilungen gemäß §  37x WpHG a.F.; hiervon bleiben jedoch Anforderungen an die Zwischenberichterstattung nach den anwendbaren Börsenordnungen unberührt
    – Sofern die Zwischenmitteilungen von einem Abschlussprüfer zu prüfen sind, erfolgt die Wahl dieses Abschlussprüfers durch Hauptversammlungsbeschluss
    – Verlängerung der Frist für die Veröffentlichung von Halbjahresfinanzberichten von zwei auf drei Monate, § 37w WpHG n.F.
    – Neue Berichtspflichten für bestimmte Unternehmen, die in der mineralgewinnenden Industrie oder der Industrie des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind, § 37x WpHG n.F.
  • Überwachung von Unternehmensabschlüssen: Stärkung des Enforcement-Verfahrens gemäß §§ 37n ff. WpHG n.F.
  • Deregulierung: Aufhebung diverser Veröffentlichungs- und Mitteilungspflichten von Emittenten (Wegfall der §§ 30c, 30e Abs. 1 Nr. 1 lit. c) und Nr. 2 WpHG a.F.)

5. Zusammenfassung

Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage enthält das mit Wirkung ab dem 26.  November 2015 geänderte WpHG keine wesentlichen Änderungen hinsichtlich der Reichweite der Stimmrechtsmitteilungspflichten. Da die Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen gegen die Mitteilungspflichten erheblich verschärft wurden, sollten sich Marktteilnehmer mit den neuen Vorschriften sowie dem verbindlich vorgeschriebenen Standardformular für Stimmrechtsmitteilungen im Einzelnen vertraut machen. Darüber hinaus sollte geprüft werden, ob Bestandsmitteilungspflichten gemäß §  41 Abs.  4f WpHG n.F. bestehen; dies gilt vor allem dann, wenn von dem Mitteilungspflichtigen am 26.  November 2015 (Tag des Inkrafttretens des Umsetzungsgesetzes) Instrumente gehalten werden und der Bestand an Instrumenten die Schwelle von 5 % erreicht oder überschreitet.

Fussnoten

1. 
Siehe BR-Drs. 482/15 (http://www.bundesrat.de/bv.html?id=0482-15).

2. 
Daneben sieht das WpHG weitere Mitteilungspflichten vor, z.B. in § 27a WpHG, wonach ein Meldepflichtiger, dessen Beteiligung die Schwelle von 10 % erreicht oder überschreitet, die mit der Beteiligung verfolgten Ziele und die Herkunft der für den Erwerb verwendeten Mittel mitteilen muss.

3.
Die BaFin hat auf ihrer Internetseite unter anderem FAQ (häufige Fragen) zu den neuen Mitteilungspflichten nach §§ 21/22, 25 und 25a WpHG n.F. veröffentlicht, um die Anwendung der neuen Regelungen zu erleichtern: http://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/FAQ/dl_faq_trl-aendrl-umsg.pdf

4. 
Nach bisheriger Rechtslage wäre von A eine Mitteilung nach § 25 WpHG über den aggregierten Gesamtbestand von 6,9 % abzugeben gewesen.

5.
Vgl. Frage 42 der von der BaFin veröffentlichten FAQ (siehe oben Fußnote 3).

6.
Vgl. Frage 33 der von der BaFin veröffentlichten FAQ (siehe oben Fußnote 3)

7.
Vgl. Frage 49 der von der BaFin veröffentlichten FAQ (siehe oben Fußnote 3)