Hengeler Mueller vertritt Sky erfolgreich in Squeeze-out-Spruchverfahren

05. Mai 2021

Das Oberlandesgericht München hat die Anträge von Minderheitsaktionären der (damaligen) Sky Deutschland AG auf Festsetzung einer höheren Barabfindung zurückgewiesen. Anlass des Spruchverfahrens war der im Jahr 2015 durchgeführte Squeeze-out der Minderheitsaktionäre des Unternehmens.

Das Landgericht München I hatte in erster Instanz im August 2018 die Barabfindung noch deutlich erhöht. Grund waren zwei Anpassungen bei der Ertragswertermittlung. Zum einen senkte das Gericht die im Rahmen der Diskontierung der geplanten Überschüsse heranzuziehende Marktrisikoprämie von 5,5 % auf 5,0 % nach Steuern ab. Zum anderen entschied sich das Landgericht München I gegen eine Berücksichtigung von persönlichen Steuern auf inflationsbedingte Kursgewinne. Das Oberlandesgericht München hielt die beiden Anpassungen nicht für sachgerecht. Es entschied, dass eine Marktrisikoprämie von 5,5 % nach Steuern für den vorliegend relevanten Stichtag Mitte des Jahres 2015 das allgemeine Marktrisiko besser abbildet und eine bessere Schätzgrundlage darstellt. Zudem führt nach der Auffassung des Oberlandesgerichts München auch die Berücksichtigung der inflationsbedingten Kursgewinnbesteuerung zu einem mathematisch "richtigerem" Wert und damit zu einer besseren Annäherung an den "wirklichen" bzw. "wahren" Unternehmenswert. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Hengeler Mueller hat die Antragsgegnerin Sky Deutschland Holdings GmbH im Spruchverfahren über beide Instanzen vertreten. Tätig waren die Partnerin Dr. Daniela Favoccia (Gesellschaftsrecht/M&A, Frankfurt) sowie Counsel Manuela Roeding (Gesellschaftsrecht, Düsseldorf).

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