Hengeler Mueller vertritt Vodafone erfolgreich in Spruchverfahren

17. April 2018

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschlüssen vom 22. März 2018 in zwei Spruchverfahren gegen die Vodafone GmbH die Anträge von Minderheitsaktionären auf Festsetzung höherer Beträge für Abfindung und Ausgleich zurückgewiesen. Die Spruchverfahren waren seit 2001 bzw. 2002 anhängig und betrafen den Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags sowie einen Squeeze-out im Nachgang zur Übernahme von Mannesmann durch Vodafone. 

Das Landgericht Düsseldorf hatte in seinen erstinstanzlichen Entscheidungen im August und September 2014 sowohl Abfindung und Ausgleich für den Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag als auch die Barabfindung für den Squeeze-out noch deutlich erhöht. Für Vodafone hätte dies insgesamt eine Nachzahlung im höheren zweistelligen Millionenbereich bedeutet. Im Wesentlichen beruhte die Zurückweisung der Anträge durch das Oberlandesgericht auf zwei Umständen: Zum einen wurde der Bewertungsstandard IDW S1 2005, der in den Jahren 2001 und 2002 noch nicht in Kraft war, rückwirkend angewendet. Das Oberlandesgericht setzte insoweit die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. September 2015 (II ZB 23/14) zur intertemporalen Anwendbarkeit von Bewertungsstandards um. Zum anderen wurde eine Anpassung der Reinvestitionsrate für UMTS-Lizenzen in der ewigen Rente, die das Landgericht im Einklang mit dem gerichtlich bestellten Sachverständigen vorgenommen hatte, rückgängig gemacht. Das Oberlandesgericht hielt diese Anpassung für sachlich nicht gerechtfertigt. 

Hengeler Mueller hat Vodafone in den beiden Spruchverfahren vertreten. Tätig waren der Partner Prof. Dr. Gerd Krieger sowie Counsel Dr. Petra R. Mennicke (beide Gesellschaftsrecht, Düsseldorf).

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